LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.12.2015 - 4 AS 466/12
Instandsetzungsbedarf; Schimmelbefall; Duschabfluss; Rollläden; Handwaschbeckenablauf; Schönheitsreparatur; malermäßige Instandsetzung; Hilfebedürftigkeit; Privatdarlehen; Beauftragung von Fachfirmen; unabweisbare Aufwendungen; Instandhaltung; Eigenleistung; Einzelfall; KdU; Kosten der Unterkunft und Heizung; Wohnungsstandard; Malerarbeiten; Gardinen
1. Ob zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen iSv § 22 Abs 2 SGB II Fachfirmen beauftragt werden können oder Arbeiten in Eigenleistung zu erbringen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
2. Aufwendungen zur Beseitigung von Schimmelbefall in der Unterkunft gehören grundsätzlich zur unabweisbaren Instandhaltung iSv § 22 Abs 2 SGB II, damit einhergehende Schönheitsreparaturen (Malerarbeiten) jedoch nicht.
3. Macht der SGB II-Leistungsbezieher im gerichtlichen Verfahren auf Nachfrage keine konkreten, prüfbaren Angaben zur geltend gemachten Zinsbelastung aus einem Privatdarlehen und benennt die Bewohnerzahl des Eigenheims im streitbefangenen Zeitraum nicht, scheidet die Gewährung weiterer KdU-Leistungen mangels feststellbarer Hilfebedürftigkeit aus.
Normenkette:
SGB II § 24 Abs. 3
,
SGB II § 22 Abs. 1
,
SGB II § 22 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 13.06.2012 S 6 AS 3008/09
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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