Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Zum Erstausstattungsbedarf nach § 24 Abs 3 SGB II und zu Instandhaltungsaufwendungen nach § 22 Abs 2 SGB II
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen für weiteres Heizöl im Jahr 2017, die Anschaffung einer Kücheneinrichtung und den Erwerb von
Material für eine Deckenvertäfelung im Wohnzimmer.
Der 1966 geborene, alleinstehende Kläger und Berufungskläger (im Weiteren: Kläger) steht nach vorangegangener selbständiger
Tätigkeit seit 2012 bei dem Beklagten und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Beklagter) im laufenden Bezug von Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er ist Eigentümer der von ihm allein bewohnten Doppelhaushälfte in Zahna. Das ursprünglich im Familienbesitz stehende Haus,
in dem der Kläger aufgewachsen ist, wurde 1996 im Zuge einer Erbauseinandersetzung geteilt. Die andere Hälfte gehört dem Bruder
des Klägers.
Im Weiterbewilligungsantrag vom 10. März 2017 für die Zeit ab Mai 2017 führte der Kläger aus, an sonstigen Wohnkosten benötige
er eine Küchenausstattung (ein Kostenvoranschlag liege vor), eine Wohnzimmereinrichtung (er besitze kaum Möbel, sein Fernseher
stehe auf dem Boden), 40 m² Deckenverkleidung für das Wohnzimmer (gerne Täfelungsholz und Lasur) sowie einen Fußbodenbelag.
Da er seit mehreren Jahren im Leistungsbezug stehe, könne er diese notwendigen Anschaffungen nicht selbst finanzieren.
Mit Bescheid vom 27. März 2017 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2017 in monatlichen
Höhen zwischen 409,00 € (= Regelbedarf) und 452,40 € wegen der unterschiedlich anfallenden Betriebskosten der Unterkunft.
Gleichzeitig lehnte er den Antrag auf Übernahme sonstiger Wohnkosten ab. Eine Wohnungserstausstattung könne gemäß § 24 Abs. 3 SGB II gewährt werden, wenn jemand erstmalig eigenen Wohnraum beziehe und keine Möbel und sonstiges Inventar besitze. Da der Kläger
schon lange im eigenen Haus wohne, könne es sich nicht um eine Erstausstattung, sondern nur um eine Ersatzbeschaffung handeln.
Für letztere müsse er Beträge aus den bewilligten Leistungen ansparen.
Mit am 27. März 2017 beim Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger erneut Täfelungsholz und Zubehör. Aus einer
Fernsehsendung wisse er, dass ihm eine vollständig eingerichtete Wohnung zustehe. Das gelte auch für Hauseigentümer. Mit Bescheid
vom 29. März 2017 lehnte der Beklagte den Antrag unter Verweis auf seine Entscheidung vom 27. März 2017 ab.
Am 6. April 2017 legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die fehlende Deckenverkleidung sei ein Mangel
der Unterkunft, den der Beklagte bei einem Hausbesuch selbst festgestellt habe. Er benötige finanzielle Hilfe, um diesen zu
beheben.
In einem am 20. April 2017 beim Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger erneut die Übernahme der Kosten für
eine vollständige und angemessene Küche, da in seinem Haus keine Küche vorhanden sei.
Mit einem am 11. Mai 2017 beim Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für die Beschaffung
von Heizöl im laufenden Bewilligungsabschnitt (Mai bis Oktober 2017). Er benötige 1.295 Liter. Im Moment sei Heizöl günstig.
Im Juli 2017 erinnerte der Kläger an die Bearbeitung der Anträge. Im August 2017 beantragte er erneut die Bewilligung von
Heizöl für den Bewilligungszeitraum von Mai bis Oktober 2017. Sein Jahresverbrauch von 2.500 Liter sei bezogen auf die zu
beheizende Fläche von 60 bis 70 m² gering. Er habe schon Heizöl im Kanister zukaufen müssen, um Warmwasser bereiten zu können.
Mit Bescheid vom 4. September 2017 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme für eine Heizölbevorratung ab. Er wies darauf hin,
bereits mit Bescheid vom 4. Januar 2017 seien Leistungen für Heizöl bewilligt und die eingereichte Rechnung des Versorgers
beglichen worden.
Mit weiterem Bescheid vom 4. September 2017 lehnte der Beklagte eine Kostenübernahme für die Erstausstattung der Wohnung des
Klägers einschließlich einer Küche ab. Er führte aus, ein diesbezüglicher Antrag des Klägers sei bereits mit Bescheid vom
24. November 2015 abgelehnt worden sei. Zu dem erneuten Antrag vom 20. April 2017 habe der Kläger keine neuen Tatsachen vorgetragen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 7. September 2017 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, keine Kücheneinrichtung zu
besitzen. Am 12. September 2017 legte er Widerspruch gegen die Ablehnung von Leistungen für Heizöl ein. Das zuvor bewilligte
Heizöl reiche nicht für die Beheizung von 70 m² über ein ganzes Kalenderjahr. Nach dem Heizspiegel für das Jahr 2016 ergebe
sich für die Wohnfläche ein angemessener Bedarf von 2.300 bis 2.500 Liter.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung der Kostenübernahme
für die Anschaffung einer Küche zurück. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II würden nur Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht. Eine Ersatzbeschaffung
sei ausgeschlossen, da diese aus dem Regelbedarf zu finanzieren sei. Da der Kläger bereits seit 1996 Eigentümer des von ihm
bewohnten Hauses sei, gehe es um eine Ersatzbeschaffung. Dies ergebe sich auch aus den Hausbesuchsberichten vom 28. Februar
2011 und 3. April 2012.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom selben Tag wies der Beklagte den Widerspruch wegen der Ablehnung der weiteren Heizölbevorratung
zurück und führte zur Begründung aus, Leistungen würden gemäß § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Die angemessene Wohnfläche für einen Einpersonenhaushalt
betrage 50 m². Nur für diese Wohnfläche seien Leistungen im Kalenderjahr zu gewähren. Er habe bereits 1.294,64 Liter Heizöl
zum Preis von 813,67 € finanziert. Weitere Heizkosten seien für das Kalenderjahr 2017 nicht zu übernehmen. Am 5. Oktober 2017
erließ der Beklagte einen weiteren Widerspruchsbescheid zur Heizölbevorratung: Die für den Kläger angemessene Brennstoffmenge
sei bewilligt und nach Vorlage der Rechnung gezahlt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung der Übernahme von Kosten
für eine Deckenverkleidung mit Täfelungsholz zurück. Zur Begründung führte er aus, nach § 22 Abs. 2 SGB II seien unabweisbare Aufwendungen für Instandsetzungen und Reparaturen des selbstbewohnten Wohneigentums als Unterkunftsbedarf
anzuerkennen. Notwendig sei ein konkret anfallender Erhaltungsaufwand, der zur Sicherung der Substanz oder der Benutzbarkeit
der Unterkunft erforderlich sei. Verschönerungsmaßnahmen seien nicht erfasst. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ohne
die Deckenverkleidung die Nutzbarkeit des Wohnraums gefährdet sei.
Am 12. Oktober 2017 hat der Kläger beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben wegen der Heizölbevorratung und der Anschaffung einer Küche (Widerspruchsbescheide vom 29. September 2017),
die unter dem Aktenzeichen S 22 AS 1895/17 geführt worden sind. Zur Heizölbevorratung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt, die bewilligten Leistungen
seien nur für den Zeitraum von November 2016 bis April 2017 bestimmt gewesen. Zur Küche hat er ausgeführt, er habe in seinem
Wohneigentum noch nie eine Küche gehabt. Daher handele es sich nicht um eine Ersatzbeschaffung, sondern um eine Erstausstattung.
Er besitze lediglich einen über 40 Jahre alten Gasherd, bei dem nur noch eine Flamme funktioniere. Dieser stehe im Keller
und nicht in der Küche.
Am 24. Oktober 2017 hat der Kläger beim SG Klage auch wegen der Deckenverkleidung mit Täfelungsholz (Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2017) erhoben, die beim SG unter dem Aktenzeichen S 22 AS 1970/17 geführt worden ist. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Vertäfelung diene der Instandsetzung des Wohnhauses. Denn derzeit
könne man an der Decke die bloßen Balken und die Dämmung zum Dachboden sehen. Zudem lösten sich diese Dämmplatten manchmal.
Es gehe um die Herstellung der Bewohnbarkeit seiner Wohnung.
Das SG hat am 20. April 2018 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem der Kläger die Kosten der Holzvertäfelung auf ca. 900
bis 1.000 € geschätzt hat. Im Termin haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden
erklärt.
Mit Beschluss vom 23. April 2018 hat das SG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und mit Gerichtsbescheid vom 24. Juli 2018 die Klagen abgewiesen. Es
hat zur Begründung ausgeführt, die Bescheide seien rechtmäßig. Der Beklagte habe zu Recht die Kostenübernahmen abgelehnt.
Die Kläger habe im Zeitpunkt der Antragstellung über eine Möglichkeit verfügt, Essen zuzubereiten und Geschirr abzuspülen.
Dies ergebe sich aus seinem Vortrag und aus den Feststellungen des Beklagten bei den Hausbesuchen. Da der Kläger bereits seit
1996 Eigentümer des von ihm bewohnten Hauses sei, lägen die Voraussetzungen für eine Erstausstattung nicht vor. Er habe keinen
Anspruch auf zusätzliche Leistungen für die Beschaffung von Heizöl, denn ihm seien im Januar 2017 bereits Leistungen für die
Heizkosten für das ganze Kalenderjahr 2017 in zutreffender Höhe bewilligt worden. Auch eine Bewilligung von Leistungen für
die Beschaffung von Täfelungsholz nebst Zubehör sei nicht möglich, da es sich nicht um unabweisbare Aufwendungen für die Instandsetzung
und Reparatur im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II handele. Die beabsichtigte Maßnahme müsse erforderlich sein, um die Bewohnbarkeit der Unterkunft aufrechtzuerhalten. Indes
führe die Sichtbarkeit der Deckenbalken und der Dämmung zum Dachboden – auch nach dem Vortrag des Klägers – nicht zur Unbewohnbarkeit
des Wohnzimmers.
Gegen den ihm am 26. Juli 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24. August 2018 Berufung eingelegt. Zur Begründung
hat er ausgeführt, Küche und Bad hätten sich vor der Teilung des Hauses in der anderen Haushälfte befunden. Deshalb seien
diese Räume in seiner Haushälfte nicht vorhanden gewesen. Die geplanten Baumaßnahmen dienten der Instandsetzung, denn durch
die intensive Wohnnutzung durch eine Großfamilie in der Vergangenheit habe sich bei unzureichender Wartung und Instandsetzung
durch die Voreigentümerin ein erheblicher Reparaturstau eingestellt. Die dringendsten Instandsetzungsmaßnahmen habe er seit
1992 in Eigenleistung erbracht. Er habe viel Geld und Zeit in das Haus investiert. Nach Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit
im Dezember 2011 habe er keine weitere Instandsetzung finanzieren können. Die Bewilligung von Heizkosten durch den Beklagten
erfolge willkürlich. Er erhalte zwischen 800 und 1.700 l pro Halbjahr.
Auf Aufforderung hat der Beklagte die Hausbesuchsberichte vom 28. April und 14. Dezember 2012 sowie 25. Oktober 2016 vorgelegt.
Wegen der Feststellungen im Einzelnen wird auf Bl. 88 bis 92 RS der Gerichtsakte verwiesen. Im April 2012 wurden Zweifel am
tatsächlichen Aufenthalt des Klägers im Haus geäußert, da es im Wohnzimmer keinen Fußbodenbelag gebe und Wände nicht tapeziert
oder gestrichen seien. Die Küche sei gänzlich unmöbliert; Kühlschrank und Herd befänden sich im Keller. Es seien nur wenige
Lebensmittel vorhanden. Bett, Bettzeug und Kleiderschrank fehlten. Der Kläger habe erklärt, diese Lebensumstände herrschten
bereits seit 1997. Dieselbe Situation wurde im Dezember 2012 dokumentiert. Die Wohnung sei sehr gut beheizt, der Kühlschrank
im Keller sei mit Lebensmitteln gefüllt.
Im Erörterungstermin am 4. September 2020 hat der Kläger zur Wohnsituation erläutert, bei der Hausteilung im Jahr 1996 habe
sein Bruder den Teil mit der Küche bekommen. Deshalb befinde sich in seinem Hausteil keine Küche. Er behelfe sich mit einem
Campingkocher, der im Keller stehe. Dort stehe auch ein Kühlschrank, den er vom kommunalen Wirtschaftshof beschafft habe.
Er habe im Haus einen Küchenraum vorbereitet und die erforderlichen Anschlussleitungen gelegt. Er benötige noch Mobiliar und
Inventar, das zu den Anschlussleitungen passe. Er schätze die Kosten für eine Einbauküche auf mindestens 3.500 €. Im Termin
hat der Beklagte eine erneute Prüfung von Leistungen für eine Erstausstattung der Küche zugesagt, aber zugleich darauf hingewiesen
gewesen, dass ein Betrag von mehr als 500 € nicht zu erwarten sei. Zur Holzvertäfelung hat der Kläger angegeben, diese gehöre
zur Instandsetzung. Er habe im Laufe der Jahre die Zwischendecke entfernen müssen, um den Zustand der Deckenbalken zu prüfen.
Diese habe er behandelt und Styropor als Dämmung angebracht. Man könne im Wohnzimmer direkt auf die Balken und die Deckendämmung
sehen. Dies sei nach seiner Auffassung kein ordnungsgemäßer Zustand. Die Arbeiten am Haus liefen bereits seit 1996, denn er
arbeite im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten. Weiter hat er erklärt, er wisse nicht, ob er im Jahr 2017 noch weiteres
Heizöl getankt habe. Er werde die aufbewahrten Rechnungen durchsehen und ggf. nachreichen. Im Erörterungstermin haben sich
die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2020 hat der Beklagte „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und lediglich zum Zwecke einer
gütlichen Einigung“ ein Teilanerkenntnis abgegeben und zugesagt, 560 € als Leistungen für die Erstausstattung der Küche einschließlich
Haushaltsgeräten zu gewähren. Da ein Kühlschrank vorhanden sei und im August 2016 ein Betrag von 200 € zur Beschaffung einer
Waschmaschine bewilligt worden sei, bestehe insoweit kein Bedarf.
Am 19. Oktober 2020 hat der Kläger mitgeteilt, er habe keine weiteren Belege für Heizölkäufe im Jahr 2017 finden können.
Am 27. Oktober 2020 hat der Kläger erklärt, er sei mit dem angebotenen Betrag für die Küche nicht einverstanden. Ihm stünden
1.800 € für eine Erstausstattung zu. Der Abzug für den vorhandenen Kühlschrank sei unzulässig, denn dieser stamme vom Wertstoffhof.
Zudem seien die weiteren Streitgegenstände (Leistungen für die Vertäfelung der Wohnzimmerdecke und für Heizöl 2017) noch ungeklärt.
Auf Anforderung hat der Beklagte die „Verwaltungsvorschrift des Landkreises W. zur Gewährung einmaliger Bedarfe nach dem Sozialgesetzbuch
(SGB) Zweites und Zwölftes Buch (II und XII)“ vom 15. März 2011 übersandt.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau Roßlau vom 24. Juli 2018 aufzuheben und den Beklagten
unter Änderung seiner Bescheide vom 27. März 2017 und 4. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September
2017 zu verurteilen, ihm einmalige Leistungen zur Erstausstattung seiner Küche in Höhe von mindestens 1.800 € zu bewilligen,
unter Änderung seiner Bescheide vom 27. und 29. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2017 zu verurteilen,
ihm Leistungen zur Vertäfelung seiner Wohnzimmerdecke in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und
unter Änderung seines Bescheids vom 4. September 2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. September und 5. Oktober
2017 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen zur Beschaffung von Heizöl im Jahr 2017 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge
ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß den §§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§
151 SGG). Der notwendige Beschwerdewert von 750 € gemäß §
144 Abs. Satz 1 Nr. 1
SGG ist überschritten, denn der Kläger begehrt allein für die Ausstattung der Küche Leistungen von mindestens 1.800 €.
Die Berufung des Klägers ist jedoch – soweit Leistungen über das abgegebene Teilanerkenntnis (560 €) hinaus für die Erstausstattung
der Küche geltend gemacht werden – unbegründet. Überwiegend hat das SG mit dem angegriffenen Gerichtbescheid die Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen weitergehenden
Anspruch auf SGB II-Leistungen gegen den Beklagten.
Die zulässige Klage und die Berufung sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen sind sie unbegründet.
Da der Beklagte einen Teil der klägerischen Forderung in Höhe von 560 € für die Erstausstattung der Küche einschließlich Haushaltsgeräten
anerkannt hat, war darüber im Wege des Teilanerkenntnisurteils zu entscheiden (§
202 SGG in Verbindung mit §
307 Satz 1
Zivilprozessordnung [ZPO]), da der Kläger das Anerkenntnis nicht an angenommen hat. Die Titulierung erfolgt klarstellend, denn das Teilanerkenntnis
bleibt als Prozesserklärung auch bei Nichtannahme bindend (vgl. z. Vorst.: B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020 §
101 RN 5, 19). Aufgrund des damit verbundenen uneingeschränkten Zugeständnisses, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale
Anspruch besteht, hat sich der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt. Auch wenn der Beklagte das Teilanerkenntnis
„ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ und „zum Zwecke der gütlichen Einigung“ abgegeben hat, handelt es sich um eine (unbedingte)
Prozesserklärung in Form einer Zusicherung, die zuerkannten weiteren Leistungen zu gewähren.
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung der Küche einschließlich Haushaltsgeräte besteht
in Höhe des vom Beklagten zuerkannten Betrags von 560 €. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.
Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte nicht vom Regelbedarf umfasst; sie werden
gesondert erbracht. Umfasst von dem Erstbeschaffungsbedarf sind danach alle Einrichtungsgeräte und -gegenstände, die – wie
sich aus der gesonderten Aufführung der Haushaltsgeräte in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergibt – eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen,
wie insbesondere benötigte Möbel (Schrank, Tisch, Stuhl) Lampen, Gardinen, Herd, Kochtöpfe, Staubsauger, Bügeleisen sowie
Kühlschrank und Waschmaschine. Aufgrund des Begriffs „notwendig“ liegt ein Bedarf aber nur insoweit vor, als dieser nicht
bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist (vgl. dazu: Behrend in: Schlegel/Voelzke, juris
PK-SGB II, 5. Auflage, Stand Januar 2021, § 24 RN 60).
Dementsprechend kann der Anspruch auf Erstausstattung nicht so verstanden werden, dass einem Leistungsberechtigten im Rahmen
des Leistungsbezugs stets diejenigen Bestandteile einer Erstausstattung zu bewilligen sind, die er selbst nicht besitzt. Vielmehr
ist Bezugspunkt für den Bedarf an Erstausstattung die Ausstattung derjenigen Unterkunft, die der Leistungsberechtigte während
des Leistungsbezugs bezieht oder die er (bei Eintritt des SGB II-Bezugs) bereits bewohnt. So ist hinsichtlich des Ausstattungsumfangs zu berücksichtigen, wenn der Leistungsberechtigte bereits
über einzelne Bestandteile einer Küchenausstattung verfügt. Dabei ist es unerheblich, ob ihm die vorhandenen Einrichtungsgegenstände
oder Haushaltsgegenstände gehören oder ob sie ihm von einem Dritten zur Benutzung überlassen wurden.
Ein Anspruch auf Bewilligung einer Erstausstattung für eine Wohnung besteht unter Beachtung der gebotenen bedarfsbezogenen
(und nicht strikt zeitgebunden) Betrachtungsweise auch noch dann, wenn der Leistungsberechtigte die erforderliche Anschaffung
von Wohnungsgegenständen zunächst aus freier Entscheidung unterlassen und bereits längere Zeit in einer (teilweise) unmöblierten
Wohnung gelebt hat; eine Verwirkung des Anspruchs auf Erstausstattung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Leistungsberechtigter
entsprechend den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 SGB II nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit ohne
wichtigen Grund selbst herbeigeführt hat. Im Übrigen sind etwaige Verschuldensgesichtspunkte und Fragen nach den Ursachen
der Hilfebedürftigkeit bei der Feststellung des Bedarfs nicht zu berücksichtigen, weil es bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit
ausschließlich auf die gegenwärtige Lage ankommt und Umstände der Vergangenheit nur insoweit von Relevanz sind, als sie Erkenntnisse
über die aktuelle Lage ermöglichen (vgl. Behrend, a.a.O., RN 61,62). In Abgrenzung zu einem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf,
der aus dem Regelbedarf zu bestreiten ist, kommt eine Erstausstattung im Sinne einer neuen Ausstattung des Leistungsberechtigten
mit bereits vorhanden gewesenen Möbeln und Haushaltsgeräten nur in Betracht, wenn er nachweist, dass er über die notwendigen
Ausstattungsgegenstände nicht mehr verfügt. Bei dem Ersatz von infolge Alters und Abnutzung nicht mehr funktionsfähigen Möbeln
handelt es sich dagegen nicht um eine Erstausstattung.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben, die sich aus den gesetzlichen Regelungen ergeben, hat der Kläger zur Überzeugung des
Senats hinreichend glaubhaft gemacht, dass er bereits seit der Teilung des Wohnhauses im Jahr 1996 nicht über eine Küche mit
entsprechender Einrichtung und Ausstattung verfügt hat, sodass grundsätzlich – auch nach mehr als 20 Jahren seit der Übernahme
des Wohneigentums – noch ein Erstausstattungsbedarf in Betracht kommt. Dieser reicht nach den vorstehenden Ausführungen jedoch
nur soweit, wie der Kläger benötigte Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände nicht bereits besitzt.
Da eine Waschmaschine und ein Kühlschrank vorhanden sind, besteht insoweit kein Bedarf. Bei lebensnaher Betrachtung ist zudem
davon auszugehen, dass der Kläger über einen Grundbestand an Ausstattung mit Kochutensilien – wie Töpfe und Geschirr, Besteck
etc. – verfügt. Denn nach seinen Angaben hat er früher im Keller u.a. einen Holzofen zur Nahrungszubereitung genutzt. Bedarf
besteht demnach an der Beschaffung eines Herds, einer Spüle sowie des übrigen Küchenmobiliars.
Erstausstattungsleistungen können als Sachleistungen oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden
(§ 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II). Für die Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare
Erfahrungswerte zu berücksichtigen (§ 24 Abs. 3 Satz 6 SGB II). Unabhängig von der Frage, ob und in welchen zeitlichen Abständen Ermittlungen über die erforderlichen Aufwendungen für
eine Wohnungserstausstattung zu aktualisieren und ggf. fortzuschreiben sind – die derzeitige Verwaltungsvorschrift des Landkreises
W. stammt aus dem März 2011 und gilt seither unverändert fort – vermag die Anwendung der Pauschale nach der Verwaltungsvorschrift
nicht die Prüfung im Einzelfall zu ersetzen. Vergleichsmaßstab für die Erstausstattung ist, wirtschaftlich gesehen, die Bevölkerungsschicht
im unteren Segment des Einkommensniveaus.
Nach Prüfung durch den Senat begegnen die vom Beklagen festgelegten Pauschalen kein Bedenken. Denn obwohl die Preise bei verschiedenen
Anbietern von Neu- und Gebrauchtmobiliar und Haushaltsgeräten ermittelt wurden, lagen die festgesetzten Pauschalen für die
einzelnen Einrichtungsgegenstände preislich jeweils über den Mindestpreisen der Internethändler (wie Roller und IKEA) für
Neuware. Daher gibt es keinen Anhalt dafür, dass die angesetzten Pauschalbeträge gegebenenfalls nicht ausreichen könnten,
um die entsprechenden benötigten Ausstattungsgegenstände zu erwerben. Im Übrigen haben Leistungsberechtigte keinen Anspruch
darauf, dass ausschließlich Preise für neue Geräte zugrunde gelegt werden. Auch mit gebrauchten Gegenständen, deren Erwerb
unter Berücksichtigung beschränkter wirtschaftlicher Verhältnisse zumutbar (und allgemein üblich) ist, kann der Bedarf an
Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten gedeckt werden. Ebenso besteht kein Anspruch auf Leistungen in einem Umfang,
die eine Ausstattung mit einer Einbauküche aus dem mittleren Preissegment ermöglicht – was der Vorstellung des Klägers entspräche.
Mit dem vom Beklagten im Wege des Teilanerkenntnisses zugesagten Gesamtbetrag von 560 € ist dem Kläger nach der Verwaltungsvorschrift
des Beklagten die Anschaffung von drei Lampen (für insgesamt 30 €), einem zweitürigen Schrank (60 €), einem Oberschrank (40
€), einem Unterschrank (50 €), drei Stühlen (60 €), eines Tischs (30 €) und eines Herds bzw. einer zweiflammigen Kochplatte
zzgl. Mikrowelle (140 €) für insgesamt 410 € möglich. Es verbleiben noch 150 € für die Beschaffung einer ebenfalls erforderlichen
Spüle nebst Armatur, die in der Verwaltungsvorschrift des Landkreises W. nicht aufgeführt ist, sowie etwaig fehlender Ausstattungsgegenstände
an Hausrat oder Gardinen.
Einen über diese Bereitschaft zur Leistungsbewilligung hinausgehenden Anspruch des Klägers auf Leistungen für die Erstausstattung
seiner Küche konnte der Senat nicht feststellen. Insbesondere ist es nach den vorstehenden Ausführungen unbeachtlich und im
Rahmen der Erstausstattung nicht relevant, dass der dem Kläger zur Verfügung stehende Kühlschrank alt ist und vom Wertstoffhof
stammt. Entscheidend ist, dass er über einen funktionierenden Kühlschrank verfügt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen
zur Beschaffung einer an die bereits gelegten Anschlussleitungen angepassten Einbauküche.
Die in der Aufstellung des Landkreises W. angesetzten Geldbeträge sind zwar knapp bemessen, erlauben aber die Anschaffung
von Möbelstücken im untersten Preissegment. Mehr ist im Rahmen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II aber auch nicht geschuldet. Soweit der Kläger einen darüber hinausgehenden Leistungen begehrt und zuletzt noch einen Gesamtbetrag
von (mindestens) 1.800 € für die Erstausstattung der Küche geltend macht, ist die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Geldleistungen zur Beschaffung von Täfelungsholz und Zubehör zur Verkleidung der Wohnzimmerdecke
im Haus des Klägers.
Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II in der seit Januar 2011 geltenden Fassung werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung
und Reparatur bei selbstbewohnten Wohneigentum im Sinne des §§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der anfallenden Aufwendungen für die Unterkunft insgesamt angemessen sind.
Nach der Gesetzesfassung sind Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur auf „unabweisbare Aufwendungen“ und deren Angemessenheit
begrenzt. Damit soll sichergestellt werden, dass Eigentümer und Mieter bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen
für ihre Unterkunft nach denselben Grundsätzen behandelt werden. Unabweisbare und angemessene Aufwendungen müssen darüber
hinaus geeignet und erforderlich sein, um das Wohneigentum zu Wohnzwecken zu erhalten (vgl. z. Vorst.: Berlit in: LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 22 RN 101 ff.). Dabei handelt es sich um Erhaltungsaufwendungen und Instandhaltungsmaßnahmen, nicht aber um wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen.
Ob es sich bei einer beabsichtigten Maßnahme um eine erhaltende Reparatur oder eine wertsteigernde Renovierung handelt, ist
nicht nach der Höhe der Aufwendungen, sondern nach dem Ziel der Maßnahme danach zu unterscheiden, ob sie der Erhaltung oder
Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz oder aber der Schaffung eines neuen verbesserten Zustands dient.
Anzuerkennen sind nur unabweisbare Aufwendungen, die notwendig sind, um die Bewohnbarkeit der selbstgenutzten Immobilie sicherzustellen.
Damit sind Maßnahmen erfasst, die unmittelbar drohende oder bereits eingetretene Schäden an der selbstgenutzten Immobilie
mit daraus folgenden unzumutbaren Beeinträchtigungen der Wohnqualität behindern oder beseitigen sollen (vgl. z. Vorst.: Urteil
des Senats vom 3. Dezember 2015, Az. L 4 AS 466/12 , juris RN 41 ff.; Beschluss des 5. Senats des LSG Sachsen-Anhalt vom 26. Oktober 2019, Az. L 5 AS 365/19 B ER , juris RN 19 ff.).
Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das vom Kläger bewohnte Eigenheim nicht vermögensgeschützt im Sinne von
§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist. Das hat auch der Beklagte nicht geltend gemacht. Die die im Eigentum des Klägers stehende Doppelhaushälfte weist nach
seinen Angaben eine Wohnfläche von 70 m² auf.
Indes ist die vom Kläger geplante Baumaßnahme, die Herstellung einer Deckenvertäfelung im Wohnzimmer, keine Erhaltungsaufwendung
im vorgenannten Sinne. Die Maßnahme ist nicht notwendig, um die Bewohnbarkeit der selbst bewohnten Immobilie zu erhalten.
Dies hat letztlich auch der Kläger eingeräumt, indem er erklärt hat, dass er die Deckenbalken inspiziert und mit Holzschutzmittel
versehen hat. Zudem ist die Zimmerdecke zu dem darüber liegenden Kaltdach auch gedämmt. Den Kläger stört, dass man direkt
auf den Balken und die Dämmplatten schauen kann, was nach seiner Auffassung „kein Zustand“ ist. Aus der weiteren Begründung,
er wolle einfach, dass es ordentlich aussehe, wird deutlich, dass der bestehende Zustand sein ästhetisches Empfinden beeinträchtigt,
aber nicht die Bewohnbarkeit des Raums oder des Hauses. Es geht ihm daher nach der Überzeugung des Senats nicht um die Beseitigung
von Schäden der selbst bewohnten Immobilie, sondern um eine Verschönerung des aus seiner Sicht unansehnlichen Zustands der
Zimmerdecke.
Insoweit ist ihm entgegenzuhalten, dass mögliche optische Nachteile, wie sie sich aus selbst vorgenommenen bzw. unfachmännischen
Reparaturen in Eigenleistung ergeben, von SGB II-Leistungsberechtigten regelmäßig hinzunehmen sind, da der Leistungsanspruch aus § 22 Abs. 2 SGB II nur den existenziellen einfachen Wohnbedarf sichert (vgl. z. Vorst.: Urteil des Senats vom 3. Dezember 2015, a.a.O., RN.
47). Die von dem Kläger gewünschte Deckenvertäfelung hat keinerlei Auswirkungen auf die Bewohnbarkeit des Zimmers bzw. des
Hauses. Es handelt sich um eine Verschönerungsmaßnahme, die nicht mit gesonderten SGB II-Leistungen finanziert werden kann.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf weitere Leistungen für Heizöl.
Im Rahmen der Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) nach § 22 Abs. 1 SGB II hat der Beklagte als Grundsicherungsträger auch die angemessenen Heizkosten zu übernehmen. Dabei besteht der Anspruch auf
Leistungen für die Heizung grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen, soweit diese angemessen
sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, Az. B 14 AS 60/12 R, juris RN 22 ff.), nach der eine abstrakte Festlegung der „angemessenen Aufwendungen“ nicht möglich erscheint, hat eine
Prüfung der Heizkosten auf ihre Angemessenheit allein orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalls zu erfolgen. Danach
ist regelmäßig dann von unangemessen hohen Heizkosten auszugehen, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden, die den
von der CO2-online gGmbH in Kooperation mit dem deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten „Kommunalen Heizspiegel“ bzw. dem „Bundesweiten Heizspiegel“ zu entnehmen sind.
Solange – wie hier – der jeweils örtlich zuständige Träger der Grundsicherung keine differenzierten Datenermittlungen für
den konkreten (eigenen) Vergleichsraum durchgeführt hat, die zuverlässige Schlüsse auf den Wert für grundsicherungsrechtlichen
angemessene Heizkosten in seinem Zuständigkeitsbereich zulassen, ist die Heranziehung eines Grenzwertes aus Gründen der Praktikabilität
geboten. Dabei kommt dem Grenzwert aus dem bundesweiten Heizkostenspiegel nicht die Funktion einer m²-Höchstgrenze zu mit
der Folge, dass bei unangemessen hohen Heizkosten die Aufwendungen für Heizung bis zu dieser Höhe, aber nur diese übernommen
werden müssten. Der Grenzwert markiert nicht angemessene Heizkosten, sondern gibt einen Hinweis darauf, dass von unangemessenen
Heizkosten auszugehen ist; daher ist das Überschreiten des Grenzwertes lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit
anzusehen („im Regelfall“).
Dies hat im Streitfall zur Folge, dass es dem Leistungsberechtigten obliegt vorzutragen, warum seine (höheren) Aufwendungen
gleichwohl als angemessen anzusehen sind. Insoweit führt das Überschreiten des Grenzwertes zu einem Anscheinsbeweis zu Lasten
des Leistungsberechtigten dahin, dass von unangemessen hohen Kosten auszugehen ist. Lässt sich nicht feststellen, dass im
Einzelfall höhere Aufwendungen gleichwohl angemessen sind, treffen ihn die Folgen im Sinne der materiellen Beweislast (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, a.a.O., RN 23).
Der jeweils maßgebliche Grenzwert errechnet sich aus der abstrakt angemessenen Wohnfläche – und nicht wie der Kläger meint,
aus der Wohnfläche der konkret bewohnten Unterkunft – und den entsprechenden Werten der Spalte „zu hoch“ für das jeweilige
Heizmedium (hier: Heizöl) – des „Bundesweiten Heizspiegels“, der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung veröffentlicht
war.
Maßgeblich ist vorliegend der Heizspiegel 2017 bzw. der Heizspiegel für 2016, soweit im Zeitpunkt des Erlasses der letzten
Verwaltungsentscheidung (hier: Widerspruchsbescheid vom 21. September 2017) der Heizspiegel für das Jahr 2017 noch nicht veröffentlicht
war. Nach dem Heizspiegel 2017 lag der Grenzwert bei der Beheizung einer Wohnung mit Erdöl (bei einer Gesamtwohnfläche des
Gebäudes zwischen 100 und 250 m²) bei 14,40 € pro m² bzw. 258 kWh je m² und Jahr. Daraus errechnet sich bei einer abstrakt
angemessenen Wohnfläche von 50 m² für einen Einpersonenhaushalt ein Gesamtbetrag von 720 € bzw. ein Bedarf von 1.290 Liter
Heizöl für das Kalenderjahr 2017. Legt man den Heizspiegel 2016 zugrunde, ergibt sich ein Betrag von 830 € bzw. eine annähernd
gleich Heizölmenge von 1.260 Liter.
Dem Kläger waren bereits mit Bescheid vom 4. Januar 2017 für das Kalenderjahr 2017 1.295 Liter Heizöl bewilligt worden, das
er zum Preis von 813,67 € bezogen hat. Den Rechnungsbetrag hat der Beklagte an den Lieferanten gezahlt. Damit hat der Beklagte
dem Kläger Leistungen für die Bevorratung mit Heizöl in Höhe des für ihn maßgeblichen Grenzwerts bereits geleistet. Soweit
der Kläger der die Auffassung vertritt, ihm stünden zwischen 1.700 und 1.800 l Heizöl zu, beruht dies möglicherweise darauf,
dass er bei der Berechnung seine tatsächliche Wohnfläche von 70 m² zugrunde gelegt hat. Dies ist jedoch unzutreffend, weil
die für einen Einpersonenhaushalt angemessene Wohnfläche von 50 m² der Berechnung zugrunde zu legen ist. Konkrete Gründe,
weshalb er mehr Heizöl benötigt, hat der Kläger weder im Klage- noch im Berufungsverfahren vorgetragen. Soweit er (möglicherweise)
einen ungünstigen energetischen Standard seines Hauses geltend machen will, ergibt sich hieraus für sich genommen noch kein
Grund im Einzelfall, der den Träger der Grundsicherung zur dauerhaften Übernahme von zu hohen Heizkosten als „angemessene“
Aufwendungen verpflichtet.
Letztlich entscheidend ist jedoch, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger im Jahr 2017 tatsächlich höhere Aufwendungen
für die Heizkosten, d.h. für die Beschaffung von Heizöl, hatte als vom Beklagten Leistungen bewilligt waren. Der Kläger hat
im Vorverfahren pauschal behauptet, er habe schon Heizöl (im Kanister) zugekauft, konnte dieser Angabe jedoch auf Nachfrage
– auch durch die Berichterstatterin im Erörterungstermin – nicht konkretisieren, substantiieren oder gar belegen. Obwohl er
erklärt hatte, er bewahre alle Rechnungen über seine Unterkunftskosten in einer Schublade auf, konnte er im Nachgang zum Erörterungstermin
keine weitere Rechnung für einen Bezug von Heizöl im Jahr 2017 mehr auffinden und vorlegen. Da der Kläger höhere Heizkosten
im streitigen Zeitraum nicht nachgewiesen hat, besteht kein Anlass die weitere Prüfung, ob im Einzelfall im Hinblick auf eine
Gesamtangemessenheit der Unterkunftskosten (vgl. BSG, a.a.O., RN 28 ff.) tatsächlich höhere Heizkosten zu berücksichtigen sein könnten, weil es dem Kläger nicht möglich oder
nicht zuzumuten wäre, seine Aufwendungen zu senken.
Die Berufung war daher – abgesehen von den anerkannten weiteren Leistungen für die Erstausstattung der Küche – zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und berücksichtigt das Teilanerkenntnis des Beklagten.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.