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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.05.2021 - 4 AS 82/20
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Erfolg des Widerspruchs - formale Betrachtungsweise - Ausnahme bei Nachholung von Mitwirkungspflichten im Widerspruchsverfahren - Schweigen im Anhörungsverfahren
Das Schweigen eines SGB II-Leistungsbeziehers im Anhörungsverfahren nach § 24 Abs 1 SGB X kann nicht rechtsmissbräuchlich sein, weil ihn insoweit keine Mitwirkungsobliegenheiten treffen. Daher begründet es auch keinen Ausnahmefall, in dem nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.9.2020 - B 9 SB 4/19 R = SozR 4-1300 § 63 Nr 31 RdNr 15 ff mwN) von der grundsätzlich gebotenen formalen Betrachtungsweise für den Erfolg eines Widerspruchs iS von § 63 Abs 1 SGB X abzuweichen ist. Insbesondere kann ein Schweigen im Anhörungsverfahren nicht mit einer unzureichenden Mitwirkung im Antragsverfahren gleichgesetzt werden.
Normenkette:
§ 63 Abs 1 S 1 SGB I0
,
§ 24 Abs 1 SGB I0
,
§ 60 Abs 1 SGB I
Vorinstanzen: SG Halle 21.01.2020 S 24 AS 3135/18
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 21. Januar 2020 und der Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2018 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens W 1298/18 zu erstatten.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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