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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.11.2011 - 5 AS 128/11
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende mit einem Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung
1. Der Beschwerdewert für die Zulässigkeit der PKH-Beschwerde bestimmt sich nach dem Begehren im Zeitpunkt des entscheidungsreifen PKH-Antrags. Spätere Änderungen des Streitgegenstands z.B. durch teilweise Klagerücknahme oder Teilerledigung sind - wie Änderungen in den Erfolgsaussichten - nicht relevant.
2. Wer wegen einer Erkrankung (hier: Morbus Crohn) einen höheren Mehrbedarf geltend macht, muss für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels substantiiert darlegen, weshalb ein von den Empfehlungen des Deutschen Vereins abweichender Bedarf besteht.
3. Ärztlich empfohlene "Vollkost" verursacht keinen krankheitsbedingten Mehrbedarf; sie ist aus dem Regelsatz zu finanzieren.
4. Eine "Expertise" über erhöhte Ernährungskosten wegen eines Energiemehrbedarf bei Erkrankungen ist - zumindest ohne konkrete Bezugnahme auf das Krankheitsbild des Rechtsschutzsuchenden - nicht geeignet, die hinreichende Aussicht auf Erfolg des Rechtsmittels zu begründen.
1. Der Beschwerdewert für die Zulässigkeit der PKH-Beschwerde bestimmt sich nach dem Begehren im Zeitpunkt des entscheidungsreifen PKH-Antrags. Spätere Änderungen des Streitgegenstands zB. durch teilweise Klagerücknahme oder Teilerledigung sind - wie Änderungen in den Erfolgsaussichten - nicht relevant.
2. Wer wegen einer Erkrankung (hier: Morbus Crohn) einen höheren Mehrbedarf geltend macht, muss für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels substantiiert darlegen, weshalb ein von den Empfehlungen des Deutschen Vereins abweichender Bedarf besteht.
3. Ärztlich empfohlene "Vollkost" verursacht keinen krankheitsbedingten Mehrbedarf; sie ist aus dem Regelsatz zu finanzieren.
4. Eine "Expertise" über erhöhte Ernährungskosten wegen eines Energiemehrbedarfs bei Erkrankungen ist - zumindest ohne konkrete Bezugnahme auf das Krankheitsbild des Rechtsschutzsuchenden - nicht geeignet, die hinreichende Aussicht auf Erfolg des Rechtsmittels zu begründen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 5
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 S. 1
,
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Magdeburg 10.02.2011 S 8 AS 1347/10
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: