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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.11.2010 - 5 AS 256/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen
Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II. Dabei ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (hier ein Erbschaftsbetrag).
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
SGB II § 11
,
SGB II § 20
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 11.05.2010 S 7 AS 1031/10 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Mai 2010 wird teilweise aufgehoben und der Tenor zur Klarstellung neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern für den Zeitraum vom 1. April bis 31. August 2010 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. 1,00 EUR/Monat als Zuschuss und weitere 628,00 EUR als Darlehen zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die den Antragstellern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens 4/5 zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: