LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2005 - 2 AL 2/02
Anspruch auf Arbeitslosengeld, Berücksichtigung geschuldeten Arbeitsentgelts bei der Bemessung
Bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts für das Arbeitslosengeld ist dem Arbeitnehmer nicht zugeflossenes, geschuldetes
Arbeitsentgelt regelmäßig nur dann zu berücksichtigen, wenn es nicht bereits vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit fällig
war und die Zahlung im Fälligkeitszeitraum nur wegen der Zahlungsunfähigkeit, nicht aus anderen Gründen verweigert worden
ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Dessau 6. Kammer - S 6 AL 468/00 - 24.10.2001