Gründe:
I. Das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach §
86 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) endete durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten. Mit Beschluss vom 23. September 2011 entschied das
Sozialgericht Halle (SG), dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen habe und setzte den Streitwert auf 5.000,00 Euro fest.
Mit seiner am 26. Oktober 2011 erhobenen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen seine Kostentragungspflicht und begehrt
eine Entscheidung, wonach die Antragsgegner die Kosten zu tragen haben.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist, so wie vom SG getroffen, eine eigenständige Kostenentscheidung erforderlich, da es sich um ein selbständiges Verfahren handelt (vgl. hierzu
Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig u. a.,
SGG, 9. Auflage, §
86 b Rdnr. 55 mit weiteren Nachweisen). Die Vorschriften über die Kosten nach §§
183 ff.
SGG finden entsprechende Anwendung. Vorliegend richtet sich die Festsetzung der Kosten nach §
197 a SGG in Verbindung dem Gerichtskostengesetz und den Vorschriften der §§
154 bis
162 der
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO), da weder der Antragsteller noch die Antragsgegner zu den kostenprivilegierten Personen nach §
183 SGG gehören.
Nach §
197 a Absatz
1 SGG in Verbindung mit §
158 Absatz
2 VwGO ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar. Das vom Antragsteller eingelegte Rechtsmittel ist daher nicht gegeben.
Dieser Beschluss ist nach §
177 SGG unanfechtbar.