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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.12.2015 - 4 P 3/12
Pflegeversicherung - Zur Umlage von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs 3 SGB XI aF - Fremdkapitalzinsen; Eigenkapitalzinsen;, Finanzierung;, Pflegeerinrichtung; umlagefähig; Umlage; investive Maßnahmen; abschreibungsfähige Anlagegüter; fiktiver Zinsaufwand; betriebsnotwendige Investitionsaufwendung; öffentliche Förderung; Umlagebetrag; Kostenposition; Zustimmung; Pflegevergütung; grundstücksbezogene Aufwendungen; Kosten; Vergütung für Unterkunft und Verpflegung; Refinanzierung; Überschüsse; Rückstellungen; Darlehen; tatsächliche Belegung; Belegungsquote; laufende Kosten des Betriebs; Abwasserbeseitigung; Verpflichtungsklage; Geltungsdauer; Teilzeitraum; Pflegeinfrastruktur
1. Fremdkapitalzinsen für den nach § 82 Abs 3 SGB XI in der bis zum 31.12.1012 geltenden Fassung des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes berücksichtigungsfähigen Aufwand sind nur umlagefähig, soweit sie in Ansehung der berücksichtigungsfähigen Investition tatsächlich anfallen. Bezieht sich ein Gesamtdarlehen des Einrichtungsträgers auch auf nicht umlagefähige Aufwendungen, kann nur der auf den umlagefähigen Teil entfallende Anteil der Gesamtzinsen umgelegt werden. Tatsächliche Tilgungsleistungen auf das Gesamtdarlehen sind in voller Höhe zu berücksichtigen und schmälern den umlagefähigen anteiligen Zinsaufwand.
2. Aufwendungen für die Beschaffung von neuen Reifen für ein betriebsnotwendiges Kfz wegen Verschleiß/Abnutzung der alten sind als Instandhaltungsaufwendung umlagefähig.
3. Aufwendungen für Architektenleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer berücksichtigungsfähigen investiven Maßnahme stehen, sind nicht umlagefähig. Dies gilt auch für die Kosten einer laufenden Beratertätigkeit des Architekten, die sich betriebsnotwendigen Investitionskosten nicht konkret zuordnen lassen.
Normenkette:
SGB XI a.F. § 82 Abs. 3
,
SGB XI § 82 Abs. 1
,
SGB XI a.F. § 81 Abs. 1
,
SGB XI a.F. § 82 Abs. 2 Nr. 2
, ,
SGB XI a.F. § 82 Abs. 3 S. 3
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 30.05.2007 S 3 P 27/05
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 30. Mai 2007 wird abgeändert und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin unter Änderung seiner Bescheide vom 13. und 31. Mai 2005, 23. Februar 2009, 6. Juni 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2012 die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen gegenüber den pflegebedürftigen Bewohnern der von ihr betriebenen Pflegeeinrichtung in C. in Höhe von pflegetäglich 2,96 EUR für die Zeit vom 29. September bis zum 31. Dezember 2004, 3,45 EUR für das Jahr 2005, 4,17 EUR für das Jahr 2006, 5,78 EUR für das Jahr 2007, 3,20 EUR für das Jahr 2008, 2,99 EUR für das Jahr 2009, 4,01 EUR für das Jahr 2010, 3,43 EUR für das Jahr 2011 und 4,17 EUR für das Jahr 2012 zu erteilen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf 1.852.811,80 EUR und für das Urteil auf 1.709.104,60 EUR festgesetzt.

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