Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und Zahlung einer Verletztenrente.
Die damals 53-jährige Klägerin erlitt am 13. Juni 2003 einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, als sie auf dem
Weg nach Hause in ihrem Kraftfahrzeug verunglückte.
Nach der Unfallanzeige der Berufsbildenden Schulen II des Landkreises S. vom 17. Juni 2003 erfolgte der Unfall etwa gegen
14.00 Uhr, als der Fahrer eines LKW nach links abbiegen wollte und dabei der Klägerin die Vorfahrt nahm.
Nach dem Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr. S. vom 16. Juni 2003 wurde die Klägerin durch Rettungskräfte aus ihrem Kraftfahrzeug
befreit und mit Notarzt und Rettungswagen in das Johanniter-Krankenhaus in S. gebracht. Es bestand keine anfängliche Bewusstlosigkeit,
keine Übelkeit, kein Erbrechen, keine Sehkraftbeeinträchtigung und kein Kalottenklopfschmerz. Rechts okzipital war eine drei
Zentimeter lange Kopfplatzwunde zu finden. Die Augenbeweglichkeit war unauffällig. Über der Wirbelsäule fand sich ein Druckschmerz,
stärkerer Art über der Brust- und Lendenwirbelsäule. Hals- und Lendenwirbelsäule waren deutlich bewegungseingeschränkt. In
den Röntgenaufnahmen fand sich kein Anhalt für frische knöcherne Verletzungsfolgen; jedoch lagen deutliche degenerative Veränderungen
im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich vor. Die Diagnosen lauteten auf Schädelprellung, Kopfplatzwunde, Thoraxprellung und
eine Wirbelsäulendistorsion. Aufgrund der Hals- und Lendenwirbelsäulendegeneration liege eine bekannte wiederkehrende Beschwerdesymptomatik
vor. Links habe sich eine Gurtmarke vom Hals bis zum Brustbein gefunden. Im linken Brustkorb habe ein leichter Thoraxkompressionsschmerz
vorgelegen. Gurtmarken hätten sich auch an beiden Oberschenkelvorderseiten subinguinal gefunden. Die Gliedmaßen seien mit
Ausnahmen einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Ellenbogens mit Streckdefizit von ca. 5 Grad frei
beweglich gewesen.
Nach dem Entlassungsbericht über die stationäre Behandlung vom 13. bis 17. Juni 2003 wurde die Klägerin erheblich schmerzbeeinträchtigt
eingeliefert. Hinweise auf ein relevantes Schädel-Hirn-Trauma hätten sich nicht ergeben. Brüche seien durch bildgebende Diagnostik,
insbesondere CT der mittleren Brustwirbelsäule und des Beckens, ausgeschlossen worden. Wegen degenerativer Veränderungen der
Wirbelsäule habe die Klägerin sich bereits in orthopädischer Behandlung befunden. Eine psychische Überlagerung sei nicht auszuschließen.
Zum Entlassungszeitpunkt sei die Klägerin weitgehend mobilisiert gewesen. Es hätten eine Schädelprellung mit Hinterhauptplatzwunde,
eine Brustkorbprellung, Prellungen der Wirbelsäule, oberflächliche Gurtverletzungen und eine Prellung des rechten Ellenbogengelenkes
vorgelegen.
Unter dem 23. Juni 2003 berichtete die Klägerin im Rahmen der polizeilichen Anhörung von dem Unfallhergang. Der LKW habe links
geblinkt und sei ihres Erachtens sehr schnell in den Kreuzungsbereich auf ihre Fahrspur eingefahren. Sie habe stark gebremst,
wegen eines anderen entgegenkommenden Autos aber nicht nach links ausweichen können. Auch ein Ausweichen nach rechts sei ihr
wegen der dort befindlichen Verkehrsinsel riskant erschienen, zumal sie befürchtet habe, dann erst recht mit dem abbiegenden
Lastkraftwagen zu kollidieren. Kurz vor diesem habe sie ihr Fahrzeug noch etwas nach rechts gesteuert, um nicht frontal mit
ihm zusammenzustoßen. Das Ausweichen sei aber nicht ausreichend gewesen. Nach dem Aufprall habe sie sehr starke Schmerzen
im Lendenwirbelbereich verspürt. Sie sei nicht fähig gewesen, die Fahrertür zu öffnen, um die Beine auszustrecken. Dies sei
von außen geschehen.
Nach einem weiteren Bericht Dr. S.s vom 30. Juli 2003 hatte sich die Klägerin nach einer schon vor dem Unfall gewährten Kur
wegen bekannter vielfältiger degenerativer Veränderungen des Skelettsystems und Polyarthrosen vom 24. Juni 2003 bis 22. Juli
2003 am 29. Juli wieder bei ihm vorgestellt. Dabei habe sie angegeben, die Kurmaßnahmen hätten wegen der Unfallfolgen nur
in sehr eingeschränktem Umfang durchgeführt werden können. Sie habe weitere Beschwerden angegeben, die sie für unfallbedingt
halte: Schmerzen im linksseitigem Brustkorb, in der Lendenwirbelsäule beim Sitzen, weiterhin in der Hüfte links, im Kreuzbeinbereich
und im rechten Knie. Über Kniegelenksbeschwerden habe sie unmittelbar nach dem Unfall nicht geklagt.
Die Klägerin übersandte der Beklagten einen Kurzbefund der Radiologie des Kreiskrankenhauses G. vom 2. September 2003 über
ein MRT der Lendenwirbelsäule. Danach fand sich ein Deckplatteneinbruch des fünften Lendenwirbelkörpers mit Ödematisierung,
einer Senkung der Deckplatte von maximal etwa fünf Millimetern bei einer diskreten Stauchung auch der Hinterkante. Ein Bandscheibenvorfall
wurde ausgeschlossen. Weiterhin legte sie den Befund der Fachärztin für Nuklearmedizin Dr. G. vom 21. August 2003 über ein
Drei-Phasen-Knochen-Szintigramm wegen vielfältiger Gelenk- und Wirbelsäulenbeschwerden vor. Danach fand sich ein mäßig bis
deutlich verstärkter Knochenumbau an den rechten ventralen Rippen 3 bis 7 (Knorpelknochengrenze), an der dritten ventralen
Rippe und am mittleren Brustbein bei Zustand nach Autounfall - verstärkter Knochenumbau im Sinne deutlicher Prellungen bzw.
möglicher kleiner Infraktionen. Auch der verstärkte Knochenumbau am kranialen Lendenwirbelkörper 5 könnte einem Zustand nach
deutlicher Stauchung entsprechen, differentialdiagnostisch aber auch degenerative Veränderungen anzeigen.
Mit Bescheid vom 22. September 2003 erkannte die Beklagte den Unfall vom 13. Juni 2003 als Arbeitsunfall an, lehnte es ab,
verbliebene Unfallfolgen aus einer Schädelprellung mit Hinterhauptplatzwunde, einer Brustkorbprellung, einer Wirbelsäulenprellung,
oberflächlicher Gurtverletzungen und einer Prellung des rechten Ellenbogengelenkes festzustellen und anlagebedingte Veränderungen
der Wirbelsäule sowie Beschwerden des Kniegelenkes am rechten Bein als Unfallfolgen festzustellen. Sie begrenzte Ansprüche
wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der vorbezeichneten Prellungen auf die Zeit
bis zum 23. Juni 2003 und lehnte schließlich einen Rentenanspruch der Klägerin ab. Zur Begründung gab sie den Inhalt der beigezogenen
Berichte wieder.
Mit Bericht vom 30. September 2003 teilte Dr. S. mit, die Klägerin habe sich am 29. September 2003 wieder bei ihm vorgestellt
und ihm das Ergebnis der MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule mitgeteilt. Die Fraktur sei auf den konventionellen Röntgenaufnahmen
vom Unfalltag nicht zu erkennen gewesen, sei aber wohl zweifellos auf den Unfall zurückzuführen. Eine Röntgenaufnahme vom
24. September 2003 der Orthopädin Dr. M. zeige einen Ausheilungszustand des Bruches mit verbliebener geringer Höhenminderung
und Impression der Deckplatte. Die Klägerin habe über anhaltende Beschwerden im Lendenwirbelsäulenbereich berichtet, die wechselnd
in das rechte und linke Bein ausstrahlten. Die vorbestehenden Wirbelsäulenbeschwerden hätten sich durch den Unfall verschlimmert.
Seine frühere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit erhalte er nicht aufrecht.
Beigefügt war ein ärztlicher Entlassungsbericht des Reha-Zentrums G.-M. über die Kur vom 24. Juni bis 22. Juli 2003. Dort
hatte die Klägerin angegeben, seit Jahren bestehe ein chronisch wiederkehrendes Syndrom der gesamten Lendenwirbelsäule. Arthrosen
seien im Bereich der Hüftgelenke, im rechten Kniegelenk, in den Sprunggelenken und im rechten Ellenbogengelenk bekannt. Auch
bestehe eine Fingerpolyarthrose. Arbeitsunfähigkeit habe zuletzt vom 10. Januar bis 17. April 2003 wegen Hals- und Brustwirbelsäulenbeschwerden
und eines Schulter-Arm-Syndroms links bestanden. Im Bereich des Brust-Lendenwirbelsäulenüberganges habe eine akute Blockierung
auch zum Zeitpunkt der Entlassung noch Brustwirbelsäulenbeschwerden hervorgerufen. Weiterhin stellten die Ärzte die Diagnose
eines Erschöpfungssyndroms. Die Klägerin hatte angegeben, mehrfach Hörstürze erlitten zu haben.
Mit Eingangsdatum vom 7. Oktober 2003 erhob die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten Widerspruch. Darin machte sie im
Wesentlichen geltend, sie leide seit dem Unfall und weiterhin unter Beschwerden in einer Intensität, wie sie sie vor dem Unfall
nicht gekannt habe.
Die Klägerin fügte einen ausführlichen MRT-Befund vom 2. September 2003 bei, wonach bei der Klägerin bei einem lumbosakralen
Übergangswirbel S1 eine Deckplattenimpressionsfraktur bei L 5 vornehmlich im vorderen und zentralen Anteil nachweisbar sei.
Die Wirbelbögen und Querfortsätze sowie der Dornfortsatz seien offenbar nicht in den Bruch mit einbezogen. In Höhe L5/S1 bestehe
eine deutliche Osteochondrose und mäßiggradige Spondylarthrose.
Die Beklagte holte einen Befundbericht der Orthopädin M. vom 17. November 2003 ein, wonach die Klägerin sich erstmalig am
30. März 1999 wegen eines Schmerzsyndroms von Seiten der Hals- und Brustwirbelsäule in ihrer Sprechstunde vorgestellt habe.
Vor dem Unfall sei die letzte Vorstellung mit belastungsabhängigen Hals- und Brustwirbelsäulen-Beschwerden am 26. Mai 2003
gewesen. Beigefügt war ein Bericht der Abteilung Radiologie des Altmark-Klinikums G. vom 2. Oktober 2003 über ein MRT des
rechten Kniegelenkes. Danach fand sich ein kleiner basisnaher Einriss des Innenmeniskus von kaudal bei altersentsprechenden
geringen degenerativen Meniskusgrundveränderungen. Geringe degenerative Veränderungen des vorderen Kreuzbandes ohne Ruptur
wurden als vorbestehend gewertet.
Die Beklagte erreichte ein Bericht der Chirurgischen Klinik des Altmark-Klinikums G. vom 22. März 2004. Danach hatte die Klägerin
sich dort am 10. März 2004 erstmals wegen starker Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich bis in das rechte Bein ziehend vorgestellt.
In Höhe des vierten und fünften Lendenwirbelkörpers fand sich ein umschriebener Druckschmerz. Das Lasèguesche Zeichen war
bei 40 Grad im rechten Bein schmerzhaft, links negativ. Die Sensibilität der Beine war intakt. Wegen der heftigen Schmerzsymptomatik
erfolgte stationär eine analgetische Behandlung. Am 13. März 2004 wurde die Klägerin zur neurologischen Weiterbetreuung in
das Fachkrankenhaus U. verlegt. Wiedergegeben wurde ein MRT-Befund vom 11. März 2004 mit einer bekannten Deckplattensinterung
zentral, mehr linksseitig von L5 mit deutlichen spondylotischen Abstützvorgängen linksseitig und Spondylarthrose mit Linksbetonung
in Höhe L4 bis S1. Eine zusätzliche Bandscheibenprotrusion war nicht zu verzeichnen.
Die Beklagte holte ein nervenärztliches Zusatzgutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. vom 21. April
2004 ein. Dieser führte aus, das Unfallereignis habe sicherlich zu einer Zunahme der Rückenschmerzen geführt. Die Klägerin
habe hierauf reaktiv aufgrund ihrer vorbestehenden psychischen Konstitution mit bereits länger vorhandener neurotischer Entwicklung
Schuld- und Kränkungsgefühle entwickelt. Sie habe sich, wie bereits in der Vergangenheit, mit ihren Beschwerden nicht ausreichend
ernst genommen gefühlt. Die mit den unfallbedingten Schmerzen verbundene Verunsicherung habe entsprechend früheren Reaktionsmustern
zu einer Verstärkung bereits vorhandener Erschöpfungsgefühle geführt. Dagegen hätten Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung
nicht im Vordergrund gestanden. Auch lasse sich nicht erkennen, dass erst durch den Unfall eine richtungsweisende Verschlimmerung
der vorhandenen neurotischen Entwicklung eingetreten sei. Es habe eine seit bereits längerer Zeit vorhandene neurotische Entwicklung
mit somatoformen Störungen, insbesondere Schmerzstörungen und Erschöpfungszuständen vorgelegen. So habe die Klägerin schon
vor dem Unfall an eine berufliche Umorientierung gedacht. Auch vor dem Unfall seien die Erschöpfungszustände bis hin zu Depressionen
immer wieder mit einer Verstärkung der Rückenschmerzen kombiniert gewesen. Sicherlich sei durch eine fehlgeleitete Verarbeitung
des Unfallereignisses bei insgesamt entsprechend sensibler Persönlichkeitsstruktur auch durch den Unfall eine vorübergehende
Verschlechterung insbesondere der Erschöpfungszustände eingetreten. Insoweit sei es zu einer Anpassungsstörung (Störung der
psychischen Verarbeitung des Unfallereignisses) gekommen. Die Wurzeln der neurotischen Störung reichten zurück bis in die
Kindheit. Er gehe von Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit von psychiatrischer Seite bis etwa Oktober 2003 aus.
Die Klägerin habe geschildert, sich bis dahin soweit erholt zu haben, dass sie ihre Arbeit wieder habe aufnehmen wollen. Erst
durch eine neuerliche Erkrankung mit einer unklaren Schwellung der Ohrspeicheldrüse und Schmerzen im Kieferbereich seien die
Beschwerden reaktiviert worden. Im September 2003 sei auch durch die Aufdeckung des Bruches des fünften Lendenwirbelkörpers
das Kränkungserlebnis unklarer bzw. vermeintlich eingebildeter Schmerzen beseitigt worden, was zu einer wesentlichen psychischen
Entlastung der Klägerin geführt habe. Der jetzt noch vorliegende Krankheitsverlauf wäre auch durch beliebige andere äußere
Störungen in gleicher Weise eingetreten. Die Klägerin hatte angegeben, bereits vor dem Unfall beruflich ausgebrannt gewesen
zu sein, und deswegen den Kurantrag gestellt zu haben. Über den Hausarzt sei sie Ende November bis Mitte Dezember 2003 drei
Wochen in der neurologischen Klinik in U. schmerztherapeutisch behandelt worden. Schließlich sei man von einer posttraumatischen
Belastungsreaktion ausgegangen, sodass sie seit Mitte Dezember 2003 zwölf Wochen stationär in der psychosomatischen Abteilung
weiterbehandelt worden sei. Als sie sich schon für geheilt gehalten habe, habe man am Ende der Psychotherapie mit einer speziellen
Traumatherapie begonnen, was bei ihr den Unfall erneut so präsent gemacht habe, dass sie wiederum einen heftigen Schmerzanfall
erlitten habe. Ihr sei in dieser Therapie klar geworden, dass sie den Unfall unbewusst nicht habe überleben wollen. Diese
Therapie führe sie ambulant noch weiter.
Weiterhin ging das Gutachten des Chirurgen Dr. P. vom 13. April 2004 bei der Beklagten ein. Dieser vertrat die Auffassung,
der Deckplatteneinbruch des fünften Lendenwirbelkörpers sei als Folge des angeschuldigten Unfallereignisses anzuerkennen.
Eine strukturelle Schwächung durch eine Osteoporose schon zum Zeitpunkt des Schadenseintritts sei zu unterstellen, der Unfall
bleibe aber wesentliche Ursache. Der Bruch sei unterdessen knöchern vollständig geheilt. Weder liege eine segmentale Wirbelsäuleninstabilität
noch eine Verbreiterung des Wirbelkörpers vor. Eine unfallbedingte Nervenkompression sei nicht nachweisbar. Eine posttraumatische
statische Fehlhaltung bestehe ebenfalls nicht. Vorgefundene Halswirbelsäulenbeschwerden und rechtsseitige Iliosakralgelenksbeschwerden
seien zweifelsfrei anlagebedingt und unfallfremd. Auch für eine bestehende muskuläre Verspannung des lumbosakralen Überganges
sei eine unfallbedingte Verursachung nicht plausibel. Bei der Klägerin liege als konkurrierende Ursache für die Beschwerden
eine Vielzahl vorbestehender gesundheitlicher Störungen vor. Dies gelte für eine Polyarthrose, die auch Facettengelenke der
Wirbelsäule und Iliosakralgelenke befallen könne. Weiterhin handele es sich um eine vorbestehende Dreh-Seitverbiegung der
Lendenwirbelsäule bei gleichzeitiger Beinverkürzung mit Beckentiefstand links. Dies sei nicht Unfallfolge, sondern eine schicksalhafte
Anomalie des Achsenorgans der Klägerin. Die bei ihr vorliegende Lumbalisation des ersten Sakralwirbels sei die häufigste Ursache
für tief sitzende Rückenschmerzen. Für die gegenwärtig bestehenden Beschwerden sei unfallfremden Befunden die wesentliche
Bedeutung beizumessen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nach Abschluss der stationären Psychotherapie mit 10 v. H. einzuschätzen.
Ab dem 1. Juli 2004 sei sie mit unter 10 v. H. zu bewerten.
Mit Bescheid vom 12. August 2004 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und erkannte als weitere Folge des Arbeitsunfalls
an: Unter geringfügiger Formveränderung verheilter Deckplattenimpressionsbruch des fünften Lendenwirbelkörpers sowie eine
vorübergehende Verschlimmerung der bereits vorhandenen psychogenen Schmerz- und Erschöpfungszustände infolge einer Anpassungsstörung
(Verarbeitung des Unfallereignisses). Als Folge des Arbeitsunfalls erkenne sie zusätzlich nicht an: Statische Fehlhaltung
des Achsorgans in Form einer Dreh-Seitverbiegung der Brust- und Lendenwirbelsäule, Übergangswirbelbildung zwischen dem fünften
Lendenwirbelkörper und dem ersten Sakralwirbelkörper, umbauende Veränderungen an einer Vielzahl von Gelenken im Sinne einer
Polyarthrose, Verminderung der Knochendichte, neurotische Störung mit vielfältigen somatoformen Störungen, insbesondere Schmerz-
und Erschöpfungszustände. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit hätten bis einschließlich 31.
Oktober 2003 vorgelegen. Zur Begründung gab die Beklagte das Ergebnis der medizinischen Ermittlungen wieder.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2005 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den weitergehenden Widerspruch zurück.
Den Widerspruchsbescheid übersandte die Beklagte der Klägerin auf dem Postweg.
Mit der am 11. April 2005 beim Sozialgericht Stendal eingegangenen Klage hat die Klägerin sich gegen das medizinische Ermittlungsergebnis
der Beklagten gewandt. Sie hat behauptet, auch ihre Orthopädin M. halte die orthopädisch bedingten Beeinträchtigungen für
im Wesentlichen durch den Arbeitsunfall bedingt bzw. deutlich verschlechtert. Weiterhin sei auf ein Gutachten von Dr. B. für
den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt vom 29. Oktober 2004 zu verweisen. Dieser hatte u. a. eine
posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und ausgeführt, diese sei eine eindeutige und als mittelbare Folge des Wegeunfalls
zu bezeichnende Störung, die bisher durch eine Traumatherapie nicht nachhaltig austherapiert sei. Von einem chronischen Verlauf
sei auszugehen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 74 - 77 der Gerichtsakte verwiesen.
Das Gericht hat zunächst ein Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. E. vom 20. Juni 2006 eingeholt, wegen dessen Inhalt im
Einzelnen auf Bl. 95 - 122 d. A. verwiesen wird. Der Sachverständige ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, keine der
gegenwärtig bestehenden orthopädischen Gesundheitsstörungen sei im Sinne der erstmaligen Entstehung oder einer Verschlimmerung
eines unfallunabhängigen Leidens ursächlich auf den Unfall zurückzuführen. Dieser habe lediglich zu einer zeitlich begrenzten
Verschlimmerung bei vorbestehendem Lendenwirbelsäulenleiden geführt. Die anlässlich des Unfalls erlittene Schädelprellung
mit Kopfplatzwunde sei folgenlos verheilt. Die jetzigen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule seien durch die eindeutigen
vorbestehenden Verschleißerscheinungen, insbesondere der kleinen Wirbelgelenke, bedingt. Wesentliche Beschwerden aufgrund
der dabei erlittenen Halswirbelsäulendistorsion hätten auch direkt nach dem Unfall schon nicht bestanden. Die Brustwirbelsäulen-Distorsion
sei folgenlos verlaufen; Beschwerden seitens der Brustwirbelsäule bestünden nicht mehr. Dies gelte auch für die ursprünglich
erlittene Brustbein- und Brustkorbprellung. Der Bruch des fünften Lendenwirbelkörpers habe zu einer geringen Verformung mit
einer bauchwärts gelegenen Höhenminderung von 17 Prozent geführt. Da eine Hinterkantenbeteiligung mit Sicherheit ausgeschlossen
worden sei, seien Nervenwurzeleinklemmungen durch die Veränderungen auch nicht zu erwarten gewesen. Demgegenüber sei eine
deutliche Linksrotationsskoliose im Lendenwirbelsäulenbereich vorbestehend. Durch den Unfall sei diese nicht zu erklären,
da sie eine hochgradige asymmetrische linksseitige Höhenminderung des gebrochenen Wirbels voraussetze, die aber eindeutig
nicht vorgelegen habe. Für die Beschwerden seien die Fehlstatik, die Verschleißerscheinungen im Bewegungssegment L5/S1 mit
deutlicher Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes, der daraus folgenden Einengung der Nervenwurzelaustrittslöcher und dem
Verschleiß der kleinen Wirbelgelenke zu nennen, die zu Wurzelreizungen und einem Schmerzsyndrom führten. Auch die Übergangsstörung
mit der Lumbalisation von S1 sei eine weitere Ursache für die geklagten Schmerzen. Die verbliebenen Unfallfolgen bedingten
nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit am 31. Oktober 2003 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Das Gericht hat sodann ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 11. September 2006 eingeholt, wegen
dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 147 - 168 d. A. verwiesen wird. Im Wesentlichen ist der Sachverständige zu dem Ergebnis
gekommen, die jetzige, bei der Klägerin bestehende psychische Symptomatik und somatoforme Schmerzstörung würden durch das
angeschuldigte Unfallereignis nicht verstärkt bzw. hervorgerufen. Es sei eher wahrscheinlich, dass primär konstitutionell
bedingte Eigenheiten und Reaktionsweisen der Klägerin zu dem jetzigen Zustandsbild auf psychischem Gebiet geführt hätten.
Die Klägerin habe während ihrer Kur in G.-M. zwar zahlreiche Beschwerden auf körperlichem Gebiet geäußert, aber keinerlei
Angaben über psychische Probleme, Angst, Einschlaf- und Durchschlafstörungen oder Nachhallerlebnisse geäußert. Damals sei
die Diagnose eines Erschöpfungssyndroms gestellt worden, das offensichtlich auf eine vorher stattgehabte ausgedehnte berufliche
Überlastung und Überforderung habe zurückgeführt werden müssen. Auch bei der im April 2004 durchgeführten Begutachtung sei
im psychischen Befund keine Störung der Affektivität, insbesondere kein Hinweis für eine depressive Störung gefunden worden.
Lediglich über gelegentliche Albträume und Schlafstörungen habe die Klägerin berichtet. Auch habe sie damals angegeben, sie
habe nach dem Unfall noch kürzere Strecken Auto fahren können. Erst seit der Psychotherapie in U. sei insofern eine Verschlechterung
des Gesamtbefindens eingetreten. Der schon vor dem Unfallereignis bestehende erhebliche Erschöpfungszustand werde eher in
wesentlichem Umfang zu der jetzigen Ausprägung des psychischen Befindens und Verhaltens geführt haben.
Das Gericht hat weiterhin auf Antrag der Klägerin nach §
109 SGG ein Gutachten der Chefärztin der Klinik für psychotherapeutische Medizin am Fachkrankenhaus U. U. vom 2. März 2007 eingeholt,
wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 196 - 214 d. A. Bezug genommen wird. Die Sachverständige ist im Wesentlichen zu dem
Ergebnis gelangt, bei der Klägerin liege eine posttraumatische Belastungsstörung mit Chronifizierung vor, die auf den Unfall
zurückzuführen sei. Bei der Klägerin seien die Voraussetzungen dieses Krankheitsbildes nach der ICD 10 erfüllt. Bereits während
der Kur seien Symptome beschrieben worden, die als Erschöpfungssyndrom gekennzeichnet worden seien. Es habe sich aber bereits
um deutliche Zeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung gehandelt. Symptomverstärkend habe sich die verspätete Erkenntnis
des Vorhandenseins verschiedener Brüche ausgewirkt. Die Klägerin sei schon vor dem Unfallereignis im Sinne einer neurotischen
Entwicklung chronisch erkrankt gewesen. Bis zum Unfallereignis sei aber keine Dekompensation nachzuvollziehen. Die Minderung
der Erwerbsfähigkeit sei mit 30 v. H. einzuschätzen.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 30. April 2007, Bl. 220 - 223 d. A., hat Dr. S. ausgeführt, er könne sich dem Urteil
von Frau U. in keiner Weise anschließen. Die Betroffenen müssten bei einer posttraumatischen Belastungsstörung einem Geschehen
außergewöhnlicher Bedrohung ausgesetzt gewesen sein und unter anhaltenden Erinnerungen oder einem Wiedererleben der Belastungen
durch aufdringliche Nacherinnerungen leiden. Bei dem zur Diskussion stehenden Verkehrsunfall habe es sich aus seiner Sicht
nicht um ein solches Geschehnis gehandelt. Ferner bestünden bei der Klägerin keine Nachhallerlebnisse. Aus den Unterlagen
sei ersichtlich, dass bis zur sogenannten Traumatherapie keinerlei Hinweise für Angst- oder Panikstörungen bzw. Nachhallerlebnisse
zu finden seien.
Mit Urteil vom 28. November 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen die
Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen und Zahlung von Verletztenrente. Das Unfallereignis vom 13.
Juni 2003 habe neben folgenlos ausgeheilten Verletzungen einen knöchern ausgeheilten Deckplattenimpressionsbruch des fünften
Lendenwirbelkörpers ohne nennenswerte statische Veränderungen und eine vorübergehende Verschlimmerung der bereits vorhandenen
psychogenen Schmerz- und Erschöpfungszustände infolge einer Anpassungsstörung verursacht. Dies ergebe sich aus den Gutachten
von Dr. P., Dr. N., Dr. E. und Dr. S ... Die Gutachten auf chirurgisch/orthopädischem Gebiet seien zwischen den Beteiligten
nicht mehr strittig und schlüssig. Auf neurologischpsychiatrischem Fachgebiet seien die Gutachten von Dr. N. und Dr. S. schlüssig
und nachvollziehbar. Aus beiden Gutachten ergebe sich ein bereits vorbestehendes, deutlich ausgeprägtes, chronifiziertes Schmerzsyndrom
bei einer neurotischen Entwicklung mit starker Somatisierungstendenz. So habe die Klägerin schon seit langer Zeit unter Wirbelsäulen-
und Gelenkbeschwerden gelitten und in diesem Zusammenhang auch eine medizinische Rehabilitation beantragt. Bereits zu dieser
Zeit habe sie darüber nachgedacht, vorzeitig aus dem Berufsleben auszuscheiden. Dem entspreche die Diagnose eines Erschöpfungssyndroms.
Von psychischen Problemen mit der Unfallverarbeitung sei zunächst nirgends berichtet worden.
Demgegenüber sei das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie U. unschlüssig. Auch diese bestätige eine erhebliche psychische
Vorschädigung der Klägerin, schließe aber allein aus der vorbestehenden Arbeitsfähigkeit auf die Ausschlag gebende Bedeutung
des Arbeitsunfalls. Zunächst habe bereits vom 10. Januar bis 17. April 2003 eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden
und die Klägerin sich mit dem ausgeübten Beruf auf Dauer überfordert gefühlt. Die von der Sachverständigen Ulrich beschriebene
Dekompensation nach dem Unfall sei für das Sozialgericht nicht erkennbar. Das Unfallereignis habe nicht das von der ICD 10
vorausgesetzte Gewicht für die Auslösung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Insoweit sei Dr. S. zu folgen. Unfälle
der von der Klägerin erlittenen Art träten täglich zu Hunderten auf, ohne Belastungsstörungen hervorzurufen. Bei dem Unfall
sei die Fahrgastzelle nicht wesentlich deformiert worden; lediglich die Türen hätten geklemmt. Lebensbedrohliche Verletzungen
habe die Klägerin nicht davon getragen. Insoweit reichten die Feststellungen der Chefärztin Ulrich für eine entsprechende
Diagnose nicht aus.
Gegen das ihr am 28. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. Januar 2008 Berufung eingelegt. Sie trägt vor,
das Gutachten von Frau U. sei weder unschlüssig noch unplausibel. Vielmehr zeige sie die Fehler des Sachverständigen Dr. S.
auf. Seine Aussage, wesentliche Ursache des psychischen Befindens sei ein schon vor dem Unfallereignis vorhanden gewesener
Erschöpfungszustand gewesen sei falsch. Demgegenüber führe die Sachverständige Ulrich in nachvollziehbarer Weise aus, die
psychischen Folgen bei ihr ließen sich sämtlich auf das Unfallereignis projizieren. Die Darstellung des Unfalls durch das
Sozialgericht sei verharmlosend, da es sich nicht um einen Allerweltsunfall gehandelt habe. Vielmehr habe sie bei einem Frontalunfall
mit einem LKW das Unheil auf sich zukommen sehen, ohne ihm ausweichen zu können. Im Tatbestand habe das Sozialgericht selbst
noch dargestellt, dass sie von Rettungskräften aus ihrem Fahrzeug habe herausgeschnitten werden müssen. Die Klägerin legt
einen Arztbrief der Fachärztin für Anästhesiologie K. vom Zentrum für Schmerztherapie und Palliativmedizin der Klinik für
Anthroposophische Medizin G. H. vom 5. Februar 2012 über einen stationären Aufenthalt vom 16. Januar bis 5. Februar 2012,
Bl. 319 f. d. A., vor, wonach die dortigen Ärzte ebenfalls die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt
haben.
Die Klägerin beantragt,
Beweis zu erheben durch die Anhörung der Chefärztin U. im Rahmen einer Erörterung ihres Gutachtens dazu, dass die posttraumatische
Belastungsstörung auf den Unfall zurück zu führen ist,
weiterhin durch die Vernehmung der Fachärztin K. zu der Frage, wie sie zu der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung
gelangt ist.
Wegen der Formulierung der Anträge wird auf die verlesenen Schriftfassungen verwiesen, die Anlage zur Sitzungsniederschrift
vom 15. Februar 2012 sind.
Die Klägerin beantragt sodann,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 28. November 2007 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 23. September 2003
und 12. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2005 abzuändern,
eine posttraumatische Belastungsstörung mit Chronifizierung als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 13. Juni 2003 festzustellen
und
die Beklagte zu verurteilen, ihr Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 v. H. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Meinung, bei dem Unfall der Klägerin habe es sich objektiv um ein Bagatelltrauma gehandelt, dass sie subjektiv
offensichtlich als schwerwiegend empfunden habe. Die Klägerin habe auch während der Behandlung in der Reha-Klinik G. zwar
zahlreiche Beschwerden auf körperlichem Gebiet geäußert, aber keine Angaben über Angst- und Panikstörungen gemacht.
Das Gericht hat die Patientenkartei des früheren Hausarztes G. beigezogen und als Beiakte geführt.
In der mündlichen Verhandlung und der Beratung hat die Akte der Beklagten - Az. - vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§
143,
144 Abs.
1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Darüber konnte das Gericht entscheiden, ohne weiter im Sinne der gestellten Anträge Beweis zu erheben.
Das Gericht brauchte nicht die mündliche Erläuterung des Gutachtens der Sachverständigen U. gem. §
118 Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
411 Abs.
3 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) anzuordnen, weil die Klägerin den Umfang der Erläuterungsbedürftigkeit nicht dargelegt hat. Dazu hätte sie mitteilen müssen,
in welchen Punkten (vgl. BSG, Urt. v. 12.4.2000 - B 9 VS 2/99 R - SozR 3-1750 § 411 Nr. 1) die vom Vorsitzenden dargelegten Zweifelsgründe an der Überzeugungskraft des Gutachtens durch
weitere Fragen an die Sachverständige entfallen könnten. Die Formulierung des Anspruchs selbst als Thema, wonach die Sachverständige
eine posttraumatische Belastungsstörung als Unfallfolge bestätigen soll, reicht dazu nicht aus, zumal dies bereits unmittelbar
Gegenstand und ein Endergebnis ihrer schriftlichen Ausführungen ist. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass und warum
es in Inhalt bzw. Umfang der schon vorliegenden schriftlichen Darlegungen begründet sein könnte, wenn Zweifel an der Beurteilung
der Sachverständigen geäußert werden. Eine mündliche Erläuterung von Amts wegen hat das Gericht nicht veranlasst, weil es
die schriftlichen Ausführungen von Frau U. nicht für unklar, sondern in der Würdigung nicht für überzeugend hält.
Auch dem Antrag auf Vernehmung der Ärztin K. als sachverständiger Zeugin war nicht nachzugehen, weil sie zur Erhellung des
entscheidungserheblichen Sachverhalts ungeeignet ist. Die Klägerin hat nicht dargelegt, weshalb und in welchem Umfang die
Vernehmung neue Gesichtspunkte zu dem entscheidungserheblichen Meinungsstreit zwischen dem Sachverständigen Dr. S. und dem
Gutachter Dr. N. einerseits und der Sachverständigen Ulrich andererseits beisteuern könnte. Die Sachverständige Ulrich hat
Gesichtspunkte aufgezeigt, die für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sprechen. Dass Frau K. - zudem als
Anästhesiologin - dazu zusätzliche oder andere Gesichtspunkte aufzeigen kann, hat die Klägerin nicht behauptet. Insbesondere
kann aber Frau K. als Ärztin, die viele Jahre nach dem maßgeblichen Unfallereignis und der ersten Diagnosestellung einer posttraumatischen
Belastungsstörung die Behandlung übernommen hat, aus eigener Wahrnehmung keine Angaben zur Krankheitsentwicklung im Jahre
2003 machen. Daraus ergibt sich aber - wie noch darzustellen sein wird - der entscheidende, Zweifel begründende Gesichtspunkt
gegen die Annahme einer durch den Unfall verursachten und damit posttraumatischen Belastungsstörung. Hingegen kommt es nicht
darauf an, ob die ab 2003 und auch noch 2012 erhobenen Symptome einer psychischen Störung die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung tragen könnten, soweit man die Umstände ihrer zeitlichen Entwicklung bei der Würdigung ausblendet.
Die Bescheide der Beklagten vom 23. September 2003 und 12. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März
2005 beschweren die Klägerin nicht im Sinne von §§
157,
54 Abs.
2 S. 1
SGG, weil die Beklagte darin zu Recht die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge und die Gewährung
einer Verletztenrente abgelehnt hat.
Die Klägerin hat insoweit nicht den im Umkehrschluss aus §
55 Abs.
1 Nr.
3 SGG bestehenden Anspruch auf Feststellung von weiteren Gesundheitsstörungen als Unfallfolge, weil die zusätzlich geltend gemachten
psychischen Veränderungen bei ihr nicht als posttraumatische Belastungsstörung eine Unfallfolge darstellen. Dass sie diese
Diagnose rechtfertigen, indem sie wesentlich durch den Arbeitsunfall bedingt wären, hält der Senat mit Dr. S. und Dr. N. für
unwahrscheinlich.
Für die Feststellung einer Verursachung eines Gesundheitsschadens durch den Versicherungsfall, hier den Unfall vom 13. Juni
2003, gilt der Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang
spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG, Urt. v. 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 m.w.N.). Diese Beweisvoraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Gericht hält es nicht für wahrscheinlich,
dass die nachgewiesene psychische Erkrankung der Klägerin mit psychosomatischen Beschwerdebildern als Störung mit Wahrscheinlichkeit
wesentlich auf den erlittenen Arbeitsunfall - als Ausdruck posttraumatischer Belastung - zurückgeht. Insoweit schließt es
sich den Gutachtern bzw. Sachverständigen Dr. N. und Dr. S. an. Dabei hat Dr. N. das psychische Krankheitsbild als neurotische
Entwicklung mit somatoformen Störungen und Erschöpfungszuständen beschrieben, auf deren Boden es zu einer Anpassungsstörung
gekommen sei, Dr. S. als chronifiziertes Schmerzsyndrom bei einer neurotischen Entwicklung mit starker Somatisierungstendenz,
wobei er die Anpassungsstörung selbst nicht diagnostiziert. Die im vorliegenden Zusammenhang wesentliche Übereinstimmung gegenüber
der Sachverständigen U. besteht darin, dass beide eine posttraumatische Belastungsstörung nicht für gegeben halten.
Demgegenüber überzeugt die Einschätzung der Fachärztin U. nicht. Es ist schon nicht bewiesen und auch nicht gegen ernste Zweifel
überwiegend wahrscheinlich, dass das Unfallereignis vom 13. März 2003 die Voraussetzung einer posttraumatischen Belastungsstörung
in Form eines Ereignisses erfüllt, das bei nahezu jedem eine tief greifende Verzweiflung auslösen würde und dem gegenüber
prädisponierende Faktoren weder erforderlich noch ausreichend sind, um das Krankheitsbild zu erklären. Dies ist aber nach
der ICD 10 F 43.1 erforderlich, um eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizieren zu können, wovon auch Frau U. grundsätzlich
ausgeht (zur rechtlichen Erheblichkeit einer solchen Diagnostik nach einem international anerkannten Diagnosesystem BSG, Urt.
v. 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - SozR4-2700 § 8 Nr. 17). Die Leugnung einer entsprechenden Schwere durch Dr. S. erscheint durchaus stimmig, zumal die Klägerin
selbst eine unmittelbare Reaktion der Angst und Verzweiflung als Ausdruck eines Psychotraumas nicht erkennen lässt. Die Frage
nach einer entsprechenden Gefühlslage bei nahezu jedem stellt sich im Hinblick auf die traumatische Bedeutung bei dem Betroffenen.
Fehlt hier schon jeder Hinweis auf eine seelischtraumatische Betroffenheit, sind die Zweifel des Sachverständigen Dr. S. an
der allgemeinen traumatischen Bedeutung jedenfalls nachvollziehbar. Wenngleich der Klägerin zuzugeben ist, dass das Ereignis
als solches unter bestimmten Voraussetzungen für sie hätte lebensbedrohend sein können, ist weder eine entsprechende Angst
bei ihr noch eine entsprechende Verzweiflung je von ihr dargestellt worden oder erkennbar. Die nur sechs Tage nach dem Unfallereignis
abgegebene Unfallschilderung im Rahmen der polizeilichen Anhörung zeigt keinerlei Tendenzen eines gefühlsbedingten Verdrängens,
sondern ist ungewöhnlich ausführlich und nüchtern. Durch die Schilderung des Abwägens verschiedener Verhaltensalternativen
in der Unfallsituation erscheint ausgeschlossen, dass die Klägerin dabei von Angst übermannt worden ist oder zum Zeitpunkt
der Schilderung rückblickend von negativen Gefühlen wie Angst oder Verzweiflung ergriffen war. Auch lässt die Schilderung
nicht erkennen, dass die Klägerin verzweifelt auf eine ausweglose Gefährdungslage zurückblickt. Vielmehr wirkt die nüchterne
Beschreibung eher unbeteiligt.
Die Schilderung ihrer Gefühle durch die Klägerin im Nachhinein deutet vielmehr darauf hin, dass der Klägerin seelische Probleme,
die vor dem Unfall schon bestanden haben, nach und nach bewusst geworden sind. So hat sie Dr. N. gegenüber angegeben, ihr
sei unter der späteren Behandlung bewusst geworden, dass sie - zunächst unbewusst - den Unfall nicht habe überleben wollen.
Dies ist geradezu das Gegenteil der subjektiven Bedrohlichkeit einer Todesgefahr, die nach Dr. S. - unter Bezugnahme auf die
ICD 10 - die Auslösung der posttraumatischen Belastungsstörung kennzeichnet. Es zeigt zumindest, dass bei der Klägerin vor
dem Unfall bereits seelische Belastungen vorhanden waren, die jedenfalls durch das vorhandene Gefühl beruflicher Überforderung
über Jahre hinweg erklärbar sind, worauf Dr. S. schlüssig hinweist. Denn gegenüber Dr. N. hat die Klägerin weiterhin angegeben,
schon an eine berufliche Umorientierung gedacht zu haben, nachdem ihr in den letzten Jahren die Arbeit zunehmend über den
Kopf gewachsen sei. Auch hat die Klägerin Dr. N. gegenüber mehrere depressive Episoden vor dem Unfall geschildert, die eine
entsprechende unfallunabhängige Einordnung späterer depressiver Erscheinungen nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine seelische
Vorbelastung stellt auch die Sachverständige Ulrich nicht in Abrede.
Nicht überzeugend ist es demgegenüber, wenn diese das Fehlen frühzeitiger Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung
global mit der Möglichkeit eines verzögerten (protrahierten) Verlaufs der Erkrankung erklären und damit die eingehend begründeten
Zweifel Dr. S.s und Dr. N.s beseitigen will. Damit kann sie nämlich die deutlichen Hinweise auf eine wesentliche Vorerkrankung
nicht aus der Welt schaffen, die ihrerseits ein Abgleiten in eine psychosomatische Krankheitsentwicklung erklären können.
Eine Erklärung dafür, welche Mechanismen im Falle der Klägerin die Verzögerung des Verlaufs herbeigeführt haben könnten, gibt
die Sachverständige zudem nicht. Insofern bleibt der Hinweis Dr. S.s in seiner ergänzenden Stellungnahme von Gewicht, dass
aus den ausführlichen Berichten der ersten Wochen nach dem Unfall keinerlei Hinweise auf Eingangssymptome einer posttraumatischen
Belastungsstörung hervorgehen. Die Lückenhaftigkeit ihrer Argumentation kann die Sachverständige auch nicht durch ihre Interpretation
überwinden, mit der sie die anlässlich der Kur ab Juni 2003 abgegebene Schilderung bestimmter Symptome eines psychischen Leistungsabfalls
auf den gerade vorangegangenen Unfall bezieht. Wenn die Klägerin während der Kur dort über eine totale Leistungsinsuffizienz,
u.a. mit Konzentrationsstörungen und Gedächtnisstörungen geklagt hat, so handelt es sich offensichtlich um die gleichen Probleme,
von denen sie gegenüber Dr. N. mit dem Fazit berichtet hat, sie habe aufgrund über Jahre bestehender Probleme schon vor dem
Unfall an eine berufliche Umorientierung gedacht. Es erscheint auch lebensfremd, dass der Klägerin solche Symptome eines neuen
psychischen Krankheitsbildes gerade während der knapp zwei Wochen der Akutbehandlung zwischen Unfall und Kurantritt aufgefallen
sein sollten, ohne dass sie aber unter unmittelbar traumabezogenen Symptomen wie Flash backs oder Albträumen gelitten hat,
die sie nicht geschildert hat. Eine mögliche spätere Schilderung solcher Phänomene allein kann das Gericht von der späteren
Entstehung einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht überzeugen, weil sie als innerpsychische Symptome nicht belegbar
sind.
Ob gleichwohl die von Dr. N. gesehene Anpassungsstörung vorübergehend als Unfallfolge bestand, kann dahinstehen, da die Klägerin
zum Einen ausdrücklich nur die Feststellung einer diagnostisch davon abgesetzten posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge
beantragt hat und sie zum Anderen ihr Ziel einer Verletztenrente durch die Anpassungsstörung gerade nach der Einschätzung
Dr. N.s - dazu noch später - nicht erreichen kann.
Aus den Unfallfolgen folgt kein Anspruch auf Verletztenrente. Nach der für einen Rentenanspruch gemäß §
56 Abs.
1 S. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (
SGB VII - v. 7. 8. 1996, BGBl. I S. 1354) maßgeblichen Überschreitung des Halbjahreszeitraumes hat bei der Klägerin lediglich noch die Bruchfolge des fünften Lendenwirbelkörpers
mit einer geringen Verformung bei einer bauchwärts gelegenen Höhenminderung von 17 Prozent ohne Nervenwurzelreizung vorgelegen.
Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. E., der gründlich entsprechende Befunde erhoben und daraus schlüssig
und im Einklang mit dem Vorgutachter Dr. P. die Diagnosen abgeleitet hat. Alle weiteren Gesundheitsstörungen auf seinem Fachgebiet
hat der Sachverständige überzeugend als unfallfremd eingeordnet. Auch der Einschätzung Dr. E.s, daraus folge keine Minderung
der Erwerbsfähigkeit, schließt sich das Gericht als überzeugend an, soweit es das Ausmaß einer Rentenberechtigung betrifft.
Grundlage für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung ist nach §
56 Abs.
2 S. 1
SGB VII der Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten
auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Die Bemessung ist eine Feststellung, die das Gericht gemäß §
128 Abs.
1 S. 1
SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung
und im einschlägigen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze trifft (BSG, Urt. v. 18. 3. 03 - B 2 U 31/02 R - Breithaupt S. 565; Urt. v. 2. 11. 1999 - B 2 U 49/98 R - SozR 3-2200 § 581 Nr. 6). Diese sind für die Entscheidung im Einzelfall zwar nicht bindend. Sie bilden aber die Grundlage
für eine gleiche und gerechte Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis.
Die Auffassung Dr. E.s steht im Einklang mit den allgemeinen Erfahrungssätzen, soweit es darum geht, dass der ausgeheilte
Wirbelbruch und seine Folgen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 10 v. H. bedingen. Bereits diese Einschätzung
steht aber einer Rentengewährung entgegen. Die Folgen eines Wirbelbruches werden im Rahmen allgemeiner Erfahrungssätze nicht
völlig einheitlich beurteilt, ohne dass es hier auf die Unterschiede ankäme. Soweit die Auffassung vertreten wird, ein Wirbelkörperbruch
ohne Nervenbeteiligung bedinge je nach der Leistungsfähigkeit der Wirbelsäule eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 -
20 v. H. (Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 12. Aufl. S. 155), überzeugt es, dass hier nur der niedrigere Satz in
Betracht kommen kann. Denn eine Störung der Leistungsfähigkeit der Wirbelsäule liegt nach der Ausheilung des Bruches innerhalb
des maßgeblichen Halbjahreszeitraumes durch die Folgen des Bruches nicht mehr vor. Das Gericht folgt insoweit der ausführlich
und überzeugend dargelegten Meinung Dr. E.s, für die verbliebenen Beschwerden seien unfallunabhängig die Fehlstatik und die
Verschleißerscheinungen im Bewegungssegment L5/S1 mit deutlicher Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes, der daraus folgenden
Einengung der Nervenwurzelaustrittslöcher und dem Verschleiß der kleinen Wirbelgelenke zu nennen, die zu Wurzelreizungen und
einem Schmerzsyndrom führten. Auch die Übergangsstörung mit der Lumbalisation von S1 sei eine weitere Ursache für die geklagten
Schmerzen. Demgegenüber hat er einen dauerhaften Anteil von Folgen des erlittenen Wirbelbruchs an der Beschwerden auslösenden
Funktionsstörung der Wirbelsäule nicht benennen können, vielmehr die vorgenannten Symptome eines Anlageleidens als allein
wesentliche Ursache der dauerhaften Funktionsstörungen bezeichnet. Die Ausheilung des Wirbelbruchs innerhalb des hier maßgeblichen
Halbjahreszeitraumes folgt aus der Mitteilung Dr. S.s, auf einer Röntgenaufnahme vom 24. September 2003 sei der Bruch als
ausgeheilt zu erkennen.
Auch wenn man Bewertungsrichtlinien folgt, wie sie in gleicher Weise bei Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und
Berufskrankheit, 8. Aufl., S. 442 und Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Anhang 12 J 024, veröffentlicht sind, ergibt
sich nichts Anderes. Danach bedingt ein stabil ausgeheilter Wirbelkörperbruch mit Bandscheibenbeteiligung, aber bei weitgehend
erhaltener Bandscheibenmasse, erst dann eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H., wenn ein statisch wirksamer Achsenknick
vorliegt. Dies ist ausweislich der Aussage Dr. E.s, der Bruch des Lendenwirbelkörpers habe nur zu einer nicht nennenswerten
statischen Änderung geführt, nicht der Fall. Um einen stabil ausgeheilten Bruch handelt es sich, weil eine abnorme Beweglichkeit
der betroffenen Bandscheibe oder des Wirbelkörpers zum gegenüber liegenden Wirbelkörper L 4 nirgends erhoben worden ist (zur
abnormen Beweglichkeit als Maßstab Schönberger u.a., aaO.).
Es kann dahinstehen, ob die Anpassungsstörung, die Dr. N. bei der Klägerin erkannt hat, vorgelegen hat. Für den Anspruch auf
Verletztenrente kommt ihr keine Bedeutung zu, weil Dr. N. nachvollziehbar für den Zeitraum nach Ablauf des Halbjahreszeitraumes
nach dem Unfall keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr annimmt. Dies ist folgerichtig, weil er auch für
die ab November 2003 noch bestehende Arbeitsunfähigkeit andere Ursachen für überragend hält. Insoweit verweist er auf den
psychischen Einfluss der dann aufgetretenen Erkrankung der Ohrspeicheldrüse. Weshalb Dr. P. fachfremd noch der stationären
Psychotherapie (von Dezember 2003 bis März 2004) Bedeutung für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. sogar bis Juni
2004 beimisst, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar. Weder gibt er von Seiten der körperlichen Unfallfolgen dafür eine Erklärung
noch begründet er seine Abweichung von Dr. N. überhaupt. Dem war aber im Hinblick auf die stimmige Einschätzung Dr. N.s auch
nicht weiter nachzugehen. Eine zum Rentenbezug berechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. würde im Übrigen selbst
dann nicht erreicht, wenn über den Halbjahreszeitraum nach dem Unfall hinaus der Zustand nach Wirbelkörperbruch einerseits
und eine Anpassungsstörung andererseits jeweils eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. bedingten. Denn angesichts
dessen, dass sich die unfallbedingten Funktionseinschränkungen jedenfalls hinsichtlich einer Einschränkung bei der Wirbelsäulenbelastung
überschnitten, käme eine Zusammenzählung zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um insgesamt 20 v. H. nicht in Frage.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1,
2 SGG liegen nicht vor.