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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.02.2017 - 7 SB 70/16
Festsetzung eines Ordnungsgeldes Nichterscheinen eines Zeugen Nachsendeauftrag Nachsendelücke für Postzustellungsurkunden
1. Nach § 380 ZPO sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten sowie ein Ordnungsgeld aufzuerlegen.
2. § 381 ZPO nennt die Gründe, nach denen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben hat bzw. nachträglich aufzuheben ist; dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte sein Ausbleiben genügend entschuldigen kann.
3. Entschuldigt er sein Fernbleiben rechtzeitig, d.h. so rechtzeitig, dass der Termin aufgehoben und die übrigen Beteiligten hiervon noch unterrichtet werden können, so hat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben; erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so entfällt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Betroffenen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft und die Entschuldigung hinreichend ist.
4. Der einen Nachsendeauftrag Aufgebende geht regelmäßig davon aus, dass er damit alles Notwendige getan hat, um sämtliche Schriftstücke an die neue Zweitwohnanschrift zu erhalten.
5. Dies bleibt bei üblicher gerichtlicher Post ohne Risiko, gilt jedoch nicht für förmliche Postzustellungsurkunden.
Normenkette:
ZPO § 380
,
ZPO § 381
Vorinstanzen: SG Magdeburg 27.07.2016 S 26 SB 474/14
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Juli 2016 wird aufgehoben.
Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

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