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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.02.2017 - 8 SO 6/13
SGB-XII-Leistungen Kosten für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft Familienangehörige oder dem Pflegebedürftigen sonst nahestehende Personen Kontrahierungsverbot
1. Familienangehörige oder dem Pflegebedürftigen sonst nahestehende Personen können in der Regel nicht als besondere Pflegekräfte i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII angesehen werden, die für ihre Pflegeleistungen eine Vergütung erhalten.
2. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Pflege durch Angehörige und nahestehende Personen unentgeltlich geleistet wird, selbst wenn der oder die Pflegende eine ausgebildete Pflegekraft ist.
3. Insoweit ist auch auf die Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGB XI zu verweisen, wonach den Pflegekassen verwehrt ist, zur Sicherstellung der häuslichen Pflege Verträge mit Verwandten, Verschwägerten oder Haushaltsangehörigen des Pflegebedürftigen abzuschließen.
Normenkette:
SGB XII § 65 Abs. 1 S. 2
,
SGB XI § 77 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Halle S 13 SO 22/11
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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