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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.02.2017 - 5 KR 13/17
Krankengeld Einstweiliger Rechtsschutz Erstfeststellung der Arbeitsunfähigkeit und Folgefeststellungen
1. In Übereinstimmung mit dem BSG ist der Senat der Auffassung, dass § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V unabdingbar sowohl für die Erstfeststellung der Arbeitsunfähigkeit als auch bei nachfolgenden Feststellungen die persönliche Untersuchung des Versicherten durch einen Arzt voraussetzt.
2. Dies folgt ausdrücklich aus § 31 BMV-Ä vom 1. Oktober 2013, wonach die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf.
3. Das BSG hat ausgeführt, dass von Krankenkassen nicht veranlasste, unzutreffende rechtliche Ratschläge von zur Behandlung Versicherter zugelassenen Ärzten zwar gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen die Ärzte, nicht aber Krankengeldansprüche gegen Krankenkassen auslösen können.
Normenkette:
SGB V § 44 Abs. 1
,
SGB V § 46 S. 1 Nr. 2
,
BMV-Ä § 31
Vorinstanzen: SG Schleswig 06.01.2017 S 6 KR 42/16 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 6. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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