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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.10.2015 - 5 KR 180/15
Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung in einem Statusfeststellungsverfahren Kriterien für die Streitwertbemessung Nichtabhilfe der Beschwerde durch das Ausgangsgericht
1. In Statusfeststellungsverfahren ist es wegen der auf Gesetz beruhenden Verzahnung von Statusklärung und Beitragspflicht durchaus gerechtfertigt, bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG an die dem Statusfeststellungsverfahren nachgelagerte Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen anzuknüpfen, wenn bis zur Beendigung des Gerichtsverfahrens genügend Anhaltspunkte für die Höhe der zu erwartenden Beitragserhebung vorliegen.
2. Das in § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG vorgeschriebene Abhilfeverfahren ist nach seinem Sinn und Zweck darauf beschränkt, dem Ausgangsgericht gegebenenfalls die Korrektur seiner Entscheidung zu ermöglichen, im Übrigen aber die Entscheidung der nächsthöheren Instanz herbeizuführen.
Normenkette:
SGB IV § 28p Abs. 1
,
SGG § 197a Abs. 1 S. 1
,
GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S. 5
,
GKG § 66 Abs. 3 S. 1
,
GKG § 52 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Kiel 15.01.2015 , SG Lübeck S 5 KR 1237/11
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Streitfestsetzung des Sozialgerichts Kiel im Urteil vom 15. Januar 2015 geändert und der Streitwert für das Verfahren bis zum 31. Januar 2012 auf 49.956,63 EUR und ab 1. Februar 2012 auf 12.632,64 EUR festgesetzt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: