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LSG Thüringen, Beschluss vom 14.02.2012 - 4 AS 57/12
Statthaftigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren; Wirksamkeit der Kostenentscheidung des Sozialgerichts; Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
1. Die Beschwerde bleibt im einstweiligen Rechtsschutz auch dann nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 ausgeschlossen, wenn Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG für die Hauptsache oder das einstweilige Rechtsschutzverfahren vorliegen können.
2. Ändert das Landessozialgericht die Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache - des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - nicht ab, bleibt auch die Kostenentscheidung des Sozialgerichts für die erste Instanz wirksam, ohne dass es einer isolierten rechtlichen Überprüfung der Kostenentscheidung des Sozialgerichts bedarf.
3. Hinreichende Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind in einem Beschwerdeverfahren zu verneinen, wenn das Landessozialgericht bereits abschließend die entscheidungserhebliche, in der Rechtsprechung streitige Rechtsfrage in einer vorausgegangenen Entscheidung in einem Beschwerdeverfahren abschließend geklärt hat und die Entscheidung gemäß § 177 SGG nicht mit einer weiteren Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden kann. Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn neues rechtserhebliches Vorbringen, welches bei der Entscheidung des Senats nicht bekannt gewesen ist, die bisherige Rechtsprechung des Senats substantiiert in Frage stellt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2
,
SGG § 172 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 in der vom 26.3.2008
,
SGG § 177
,
SGG § 193 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 86b
,
ZPO § 114 S. 1
Vorinstanzen: SG Gotha 13.12.2011 S 26 AS 7410/11 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 13. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
Kosten der Beschwerde sind auch nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter anwaltlicher Beiordnung wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: