Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft.
Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Sie ist nach den §§
143,
144 Abs.
1 Nr.
1 SGG auch nicht ohne Zulassung statthaft, denn der maßgebliche Beschwerdewert von mehr als 750 Euro wird mit der begehrten Aufhebung
der Sanktion in Höhe von 224,40 Euro monatlich für den Zeitraum Januar bis März 2012, insgesamt also 673,20 Euro nicht erreicht.
Die Beschwerdefrist von einem Monat (§
145 Abs.
1 S. 1
SGG) ist durch den Eingang der Beschwerdeschrift beim Landessozialgericht am 8. Juli 2015 gewahrt.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Berufung war nicht nach §
144 Abs.
2 SGG - im Urteil oder auf die Beschwerde durch das Landessozialgericht - zuzulassen. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die
Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem
die Entscheidung beruhen kann (§
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben.
Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Sache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwirft,
die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit
an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist und zu erwarten ist, dass die Entscheidung
dazu führen kann, die Rechtseinheitlichkeit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
Für die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit auf den Zeitpunkt
der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen (vgl. den Senatsbeschluss vom 8. September 2011 - L 4 AS 855/11 NZB). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes
eindeutig beantwortet werden kann (BSG, Beschluss vom 30. September 1992 - 11 BAr 47/92, juris) oder wenn sie nicht entscheidungserheblich ist (BSG, Beschluss vom 4. Juli 2011 - B 14 AS 30/11 B, juris; BSG, Beschluss vom 16. November 1987, 5b BJ 118/87, juris). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig
entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975 - 12 BJ 12/75, juris). Hinsichtlich Tatsachenfragen kann über §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.
Eine so verstandene grundsätzliche Bedeutung wurde klägerseits nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere
ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung nicht aus einer möglichen Verfassungswidrigkeit von Sanktionen. Diesbezüglich verweist
der Senat auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. April 2015 - (B 14 AS 19/14 R, juris), das Folgendes ausführt (Rn. 50 ff.): "Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Minderung des Alg
II-Anspruchs der Klägerin nach §§ 32, 31a Abs 3, § 31b SGB II bestehen nicht. Obwohl der Senat sich der mit einer Minderung des Alg II-Anspruchs einhergehenden Auswirkungen, bei einer
Minderung um 10 vH waren es damals 33,70 Euro pro Monat, bewusst ist, kann er sich die notwendige Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
der einschlägigen Regelungen nicht bilden (vgl zu den Voraussetzungen einer Vorlage nach Art
100 Abs
1 GG nur zB Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschluss vom 4.6.2012 - 2 BvL 9/08 ua - BVerfGE 131, 88 RdNr
90 f mwN). a) Das durch Art
1 Abs
1 GG begründete und nach dem Sozialstaatsgebot des Art
20 Abs
1 GG auf Konkretisierung durch den Gesetzgeber angelegte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
verpflichtet den Staat dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen zur Verfügung stehen, wenn einem Menschen
die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner
Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 134). Das bedingt jedoch nicht, dass diese Mittel voraussetzungslos zur Verfügung gestellt
werden müssten (ebenso zur Berücksichtigung von Einkommen BVerfG Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 7.7.2010
- 1 BvR 2556/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 33 = BVerfGK 17, 375 RdNr 13; Berlit, Sanktionen im SGB II - nur problematisch oder verfassungswidrig?, info also 2013, 195, 200 ff; Lauterbach, Verfassungsrechtliche Probleme der Sanktionen im Grundsicherungsrecht, ZFSH/SGB 2011, 584 ff). Bei der
Konkretisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist dem Gesetzgeber vielmehr ein
Gestaltungsspielraum zugewiesen, innerhalb dessen er die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des
Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat (BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO., RdNr 138 ff). Dass
der Gesetzgeber dabei von Verfassungs wegen schlechterdings gehindert wäre, die Gewährung existenzsichernder Leistungen nach
dem SGB II an (Mitwirkungs-)Obliegenheiten zu knüpfen und bei deren Verletzung leistungsrechtliche Minderungen vorzusehen, vermag der
Senat nicht zu erkennen (so aber Neskovic/Erdem, Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV, SGb 2012, 134 ff; ähnlich Drohsel, Sanktionen nach dem SGB II und das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, NZS 2014, 96 ff; wie hier dagegen etwa: Berlit, Sanktionen im SGB II - nur problematisch oder verfassungswidrig?, info also 2013, 195 ff; ders in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 31 RdNr 13 f; Burkiczak, Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV, SGb 2012, 324 ff; Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 31 RdNr 7; Lauterbach, Verfassungsrechtliche Probleme der Sanktionen im Grundsicherungsrecht, ZFSH/SGB 2011, 584 ff; ders in
Gagel, SGB II/SGB III, Stand: Dezember 2014, K § 31 SGB II RdNr 2; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, 2. Aufl, Stand: März 2015, § 31 RdNr 39; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Sanktionen im Arbeitsförderungsrecht: BVerfG Beschluss vom 10.2.1987
- 1 BvL 15/83 - BVerfGE 74, 203 = SozR 4100 § 120 Nr 2). Zudem ist zu bedenken, dass es sich bei den sog "Sanktionen" grundrechtsdogmatisch nicht um einen
Eingriff, sondern um eine abgesenkte Form der Leistungsgewährung handelt (vgl Berlit, info also 2013, 195 ff; Burkiczak, SGb 2012, 324 ff). Eine andere Auslegung würde mittels des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums die Grundsicherung
für Arbeitsuchende in Richtung auf ein bedingungsloses Grundeinkommen weiterentwickeln (vgl dazu zB Eicker-Wolf, Money for
nothing? - Das bedingungslose Grundeinkommen, SF 2013, 172 ff; Opielka, Grundeinkommensversicherung, SF 2004, 114 ff); eine
solche Entscheidung muss jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Hat der Gesetzgeber von einer solchen Wertung abgesehen,
darf er sich bei der Ausgestaltung der Leistungen nach dem SGB II vor diesem Hintergrund von der Erwartung leiten lassen, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 SGB II) und demzufolge die zum Lebensunterhalt notwendigen Mittel womöglich ua durch zumutbare Erwerbsarbeit selbst erwirtschaften
(ebenso Berlit, info also 2013, 195, 201 ff). Soweit der Gesetzgeber als Folge dessen negative Konsequenzen an die fehlende Bereitschaft knüpft, mit den für
die Leistungsgewährung zuständigen Stellen (auch nur) in Gespräche über Möglichkeiten zur Überwindung von Erwerbslosigkeit
einzutreten, ist ihm das verfassungsrechtlich jedenfalls solange nicht verwehrt, wie sichergestellt ist, dass den Betroffenen
die auch in dieser Lage unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (vgl Schmidt-De Caluwe
in Estelmann, SGB II, Stand: Dezember 2014, § 31 RdNr 15)." Diesen Erwägungen - die nach Überzeugung des Senats auch auf Fälle des § 31a Abs. 1 SGB II zutreffen - schließt sich der Senat an. Allein der Umstand, dass eine Kammer des Sozialgerichts Gotha hierzu eine abweichende
Meinung vertritt (vgl. Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Gotha vom 26. Mai 2015 - S 15 AS 5157/14) verleiht dem Rechtsstreit vor diesem Hintergrund keine grundsätzliche Bedeutung.
Das Urteil des Sozialgerichts weicht nach §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG auch nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Eine solche Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das
angefochtene Urteil oder der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die übergeordnete Gerichte
aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das Sozialgericht
weicht nur dann von einer Entscheidung ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten
und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage übergeordneter Gerichte entgegen steht und dem erstinstanzlichen Urteil tragend
zu Grunde liegt (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 KR 516/10 NZB und Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2011 - L 19 AS 1011/10 NZB). Im Übrigen sind auch Ausführungen zu verlangen, denen hinreichend klar entnommen werden kann, dass das Urteil auf der
Abweichung beruht (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 8. September 2011, aaO., m. w. N.).
Soweit der Kläger eine Divergenz zum Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2011 (L 19 AS 676/11 B) rügt, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen, da dieser Beschluss nicht divergenzfähig ist. Eine Divergenz
wird vom Kläger im Übrigen nicht behauptet. Auch aus den Gründen des angefochtenen Urteils ist nicht erkennbar, dass das Sozialgericht
der Rechtsprechung übergeordneter Gerichte widersprochen und abweichend hiervon andere Maßstäbe aufgestellt hat. Im Kern rügt
der Kläger die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Ein Rechtsirrtum bzw. die Unrichtigkeit einer Entscheidung
im Einzelfall begründet aber keine Divergenz im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG (vgl. Thüringer Landessozialgericht und Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, aaO.).
Das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG hat der Kläger nicht gerügt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar; mit der Zurückweisung der Beschwerde durch den Senat wird das Urteil rechtskräftig (§§
145,
177 SGG).