Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 16. März 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Kostenfestsetzung nach §
197 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) durch Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 16. März 2021.
Sie ist der Auffassung, die Kostenfestsetzung durch des Sozialgericht sei zu niedrig erfolgt.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 16. März 2021 ist nicht statthaft.
Gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde
nicht statthaft. Nach §
172 Abs.
1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser
Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Das ist
hier der Fall, denn nach §
197 SGG setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Prozessbevollmächtigten
den Betrag der zu erstattenden Kosten fest (Absatz 1 Satz 1); gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (Absatz 2). Die Vorschrift
regelt abschließend das Verfahren der Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander und verdrängt nach ganz
herrschender Meinung als lex specialis §
172 Abs.
1 SGG (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. März 2018 – L 1 SF 512/17 B m.w.N., nach juris). Auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts macht die gesetzlich unstatthafte
Beschwerde nicht statthaft.
Die Beschwerde der Klägerin ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG. Die Klägerin hat keine Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels zu tragen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss
vom 14. November 2016 – B 10 SF 14/16 S, nach juris). Insoweit gibt der Senat seine entgegenstehende Rechtsprechung (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2018
– L 1 SF 609/17 B und vom 26. Juni 2018 – L 1 SV 241/18 B ER, jeweils nach juris) auf und schließt sich der Rechtsprechung des 6. Senats
des Thüringer Landessozialgerichts (Beschluss vom 14. Februar 2020 – L 6 KR 1141/19 B , nach juris) an. Eine Kostenbeteiligung nach §
192 SGG im Einzelfall bleibt vorbehalten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).