OLG Bamberg, Beschluss vom 21.06.1995 - 7 WF 89/95
Schafft die arme Partei mit dem ihr aus dem Zugewinnausgleich zugeflossenen Kapitalbetrag Wohnraum für sich und die minderjährige
Kinder, so entspricht dies wirtschaftlicher Vernunft und unterliegt dem Schutzgedanken des § 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG. Ihr ist daher Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Fundstellen: FamRZ 1996, 42
Normenkette: BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7
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