OLG Hamm, Urteil vom 21.06.1995 - 5 UF 39/95
Anrechnung von BAföG-Leistungen auf nachehelichen Unterhalt
2. BAFöG-Leistungen sind auch nicht unter Billigkeitsgesichtspunkten anrechnungsfrei zu belassen, da ein Schulbesuch nicht
mit einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist (vorliegend ist zusätzlich berücksichtigt, daß der Unterhaltsverpflichtete
in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt).
3. Ein Mindestbedarf des Berechtigten in Höhe des Existenzminimums wird im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
nicht anerkannt (BGH, XII ZR 122/93, Urteil vom 11.01.1995, FamRZ 1995, 346 = NJW 1995, 963 = DRsp-ROM Nr. 1995/2473).
4. Die Rückabtretung von gemäß § 91 BSHG übergegangenen Unterhaltsansprüchen ist möglich
Fundstellen: FamRZ 1995, 1422, NJW-RR 1996, 1287, NJWE-FER 1997, 4 (LS)
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §
543 Abs.
1
ZPO abgesehen
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten hat lediglich hinsichtlich des Unterhaltszeitraumes von Februar 1994 bis Juni 1995 teilweise Erfolg.
Im Übrigen bleibt ihr der Erfolg versagt.
I.
Die Klägerin ist wegen der Betreuung des am 04.12.1990 geborenen gemeinsamen Kindes der Parteien nicht erwerbspflichtig und
hat dem Grunde nach gem. §
1570
BGB einen Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt.
Dieser gem. § 91
BSHG auf den jeweiligen Sozialhilfeträger übergegangene Anspruch ist an die Klägerin rückabgetreten worden, so dass diese aktivlegitimiert
ist.
Für die Bedarfsberechnung gilt das Berechnungsschema im Senatsbeschluss vom 06.04.1995 mit der Maßgabe, dass die dem Beklagten
zuzurechnenden Einkünfte für 1994 mit monatlich 2.270,00 DM und für 1995 mit 2.340,00 DM monatlich anzusetzen sind.
1.
Soweit der Senat in vorgenanntem Beschluss dem Beklagten fiktive Erwerbseinkünfte zugerechnet hat, bleibt es hierbei.
Hinreichende Erwerbsbemühungen hat der Beklagte, dem bereits im Trennungsunterhaltsverfahren der Parteien für die Zeit ab
September 1991 fiktive Einkünfte zugerechnet worden sind, auch im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt. Der Senat folgt
insoweit den überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.