Zur Mutwilligkeit der isolierter Geltendmachung von Nachscheidungsunterhalt bei Antrag auf Prozesskostenhilfe
Entscheidungsgründe:
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg, soweit die Zeit ab (noch zu erfolgender) Klagezustellung betroffen ist. Insoweit hat
die Antragstellerin ihren Ansprch schlüssig begründet.
Für die Zeit davor ist die Antragstellerin wegen ihr in den geltend gemachten Anspruch übersteigender Höhe gewährter Sozialhilfe
nicht aktivlegitimiert, § 91 BSHG. Eine Rückabtretung ist nicht vorgelegt worden.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Familiengerichts, die Rechtsverfolgung der Antragstellerin sei mutwillig, weil sie
den Nachscheidungsunterhalt schon im Verbund hätte geltend machen können.
Denn es wäre keineswegs sichergestellt, daß diese Verfahrensweise für die Antragstellerin (wegen der Gebührendegression) günstiger
gewesen wäre. Prozeßkostenhilfe darf nur bewilligt werden, soweit hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Bei einer isolierten
Geltendmachung hat, wenn die Klage Erfolg hat, der Gegner die Kosten zu tragen (und zu erstatten). Im Verbundverfahren sind
demgegenüber die Kosten regelmäßig gegeneinander aufzuheben, § 93a I 1
ZPO. Zwar kann das Familiengericht gemäß § 93 a I S. 2 Ziff. 1, 2 u.a. dann, wenn ein Gatte in einer Unterhaltssache ganz oder teilweise unterlegen ist, nach seinem Ermessen
über die Kosten anderweitig entscheiden. Es ist aber für den Prozeßkostenhilfegesuchsteller nicht absehbar, wie das Familiengericht
das Ermessen ausüben wird, weshalb sich schon deshalb die Annahme, die isolierte Geltendmachung von Nachscheidungsunterhalt
sei mutwillig im Sinne des §
114 ZPO, verbietet (siehe auch Zöller/Vollkommer, 24. Auflage, § 623
ZPO, Rn. 24, 24a m.w.N. aus der Rspr., auch zur Gegenmeinung).
Die Entscheidung über die Ermäßigung der Gerichtsgebühr beruht auf Ziff. 1811 KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.