OLG Köln, Beschluss vom 01.09.1995 - 2 W 83/95
»Bei der Berechnung des Sozialhilfebedarfs nach §
850f Abs.
1 lit. a
ZPO ist regelmäßig nicht nur zum sozialhilferechtlichen Regelsatz für den Vollstreckungsschuldner selbst, sondern auch zum Regelsatz
seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen ein pauschaler Zuschlag für einmalige Leistungen hinzuzurechnen. (Ergänzung zu Senat,
NJW 1992, 2836 f.)«
Fundstellen: FamRZ 1996, 811, JurBüro 1996, 493, OLGReport-Köln 1996, 75
Normenkette: BSHG §§ 21, 22
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