OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.08.1995 - 18 WF 74/95
1. Einer Partei, die ein halbes Jahr vor Einleitung des Scheidungsverfahrens aus der Auseinandersetzung des gemeinsamen Hauses
270.000 DM erhalten und dieses Geld sofort wieder ausgegeben hat (hier für den Erwerb einer Eigentumswohnung), ohne einen
gewissen Betrag zur Bestreitung der Prozeßkosten zurückzulegen, ist die beantragte Prozeßkostenhilfe aus wirtschaftlichen
Gründen zu versagen.
2. In einem solchen Fall kann von der Partei auch verlangt werden, daß sie ihre Kreditmöglichkeiten ausschöpft, um die Prozeßkosten
zu finanzieren.
Fundstellen: FamRZ 1996, 873