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OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.08.1995 - 18 WF 74/95
1. Einer Partei, die ein halbes Jahr vor Einleitung des Scheidungsverfahrens aus der Auseinandersetzung des gemeinsamen Hauses 270.000 DM erhalten und dieses Geld sofort wieder ausgegeben hat (hier für den Erwerb einer Eigentumswohnung), ohne einen gewissen Betrag zur Bestreitung der Prozeßkosten zurückzulegen, ist die beantragte Prozeßkostenhilfe aus wirtschaftlichen Gründen zu versagen.
2. In einem solchen Fall kann von der Partei auch verlangt werden, daß sie ihre Kreditmöglichkeiten ausschöpft, um die Prozeßkosten zu finanzieren.
Fundstellen: FamRZ 1996, 873
Normenkette:
BSHG § 88
,
ZPO § 115 Abs. 2