SG Berlin, Beschluss vom 27.03.2006 - 104 AS 2272/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Verletzung der Eingliederungsvereinbarung, objektive Beweislast
Der Träger der Grundsicherung trägt für die Feststellung, ob ein Antragsteller sich geweigert hat, eine in der Eingliederungsvereinbarung
festgelegte Pflicht zu erfüllen, im Rahmen des § 31 Abs. 1 SGB II die objektive Beweislast. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 24
,
SGB II § 15 § 31 Abs. 1 § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b § 31 Abs. 5 § 31 Abs. 6