SG Hamburg, Beschluss vom 23.03.2006 - 59 AS 480/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Kosten für Unterkunft und Heizung, Umzugskosten
Hilfebedürftige haben soweit es ihnen möglich ist den Umzug selbst zu organisieren und die Kosten damit zu senken. Daher gehört
ein Umzug durch ein professionelles Umzugsunternehmen im Regelfall nicht zu den vom zuständigen Träger der Grundsicherung
für Arbeitssuchende zu übernehmenden Umzugskosten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 2 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 3 S. 1 § 3 Abs. 1 S. 4