SG Hamburg, Urteil vom 26.09.2007 - S 2 AL 783/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld, Ruhen wegen Unterhaltsbeihilfe während dem juristischen Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen
Die Regelung in §
143 Abs.
1 SGB III betrifft ausschließlich das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs auf Grund von Arbeitsentgeltansprüchen für die Zeit zwischen
dem Ende der Beschäftigung einerseits und dem Ende des Arbeitsverhältnisses andererseits. Fallen das Ende der Beschäftigung
und das Ende des Arbeitsverhältnisses zusammen, so ist die Vorschrift nicht einschlägig (hier: zum Anspruch von ehemaligen
Rechtsreferendaren auf Arbeitslosengeld im Monat des erfolgreichen Bestehens der zweiten Staatsprüfung trotz Erhalts der vollen
Unterhaltsbeihilfe). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
JAG NW (2003) § 31 Abs. 1 S. 1 § 32 Abs. 3 S. 1
,
RRefBeihV NW § 2 § 3
,