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SG Leipzig, Beschluss vom 22.03.2007 - 19 AS 500/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Streit über die örtliche Zuständigkeit, Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft bei Umzug des Ehegatten wegen Pflege eines Verwandten
1. Der sog. negative Kompetenzkonflikt zwischen beteiligten Leistungsträgern über die Zuständigkeit ist kraft Gesetzes nicht zu Lasten des Leistungsberechtigten auszutragen. Vielmehr hat der "unter ihnen zuerst angegangene ... vorläufig Leistungen zu erbringen." Das ist derjenige, der sich auf Grund eines Antrags oder von Amts wegen zuerst mit der Sache befasst hat. Die "Sache" kann sich dabei auf die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit für Leistungen beziehen.
2. Bezieht ein Ehegatte außerhalb des Bezirkes des Leistungsträgers eine weitere Wohnung eines Verwandten, um ihn auf nicht absehbare Zeit zu pflegen, so gehört der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte weiterhin zur Bedarfsgemeinschaft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 1567 Abs. 1 S. 1
,
SGB I § 16 Abs. 2 S. 2 § 43 Abs. 1 S. 1 § 43 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1
,
SGB X § 2 Abs. 3 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a § 9 Abs. 2 S. 1 § 9 Abs. 5