BSG, Beschluss vom 19.06.2015 - 14 AS 171/15
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 16.04.2015 L 28 AS 1454/11 , SG Berlin S 102 AS 24257/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
16. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Der Kläger hat persönlich mit am 3.6.2014 beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingegangenem Schreiben ua Nichtzulassungsbeschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 4.5.2015 zugestellten Urteil des LSG vom 16.4.2015 erhoben, die an das
Bundessozialgericht weitergeleitet wurde und hier am 10.6.2015 eingegangen ist.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen
Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht form-
und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach §
160a Abs
1 Satz 2, Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.