Beiordnung eines Notanwalts
Suche nach einem vertretungsbereiten Rechtsanwalt
Darlegung und Glaubhaftmachung der Suchbemühungen
1. Wer - ohne die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erfüllen - die Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen will, weil ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt nicht gefunden werden konnte (§
78b ZPO), muss diesen Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist stellen und dabei darlegen und glaubhaft machen, dass seine diesbezüglichen
Bemühungen erfolglos geblieben sind.
2. Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte hat der Antragsteller die zur Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich
zu bezeichnen und deren Ablehnungsschreiben vorzulegen oder sonst glaubhaft zu machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen
aufgenommen hat.
3. Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Bundesgericht jedenfalls für mehr als vier Rechtsanwälte
dargelegt werden.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (Notanwalt) für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht
wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 9. Februar
2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat mit einem von seiner Bevollmächtigten unterzeichneten, am 17.3.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 16.3.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 19.2.2015 zugestellten Urteil des
LSG Hamburg vom 9.2.2015 Beschwerde eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens (sinngemäß) die Beiordnung
eines Notanwalts (Anwalt "gegen Vergütung nach RVG") beantragt.
Der Antrag auf Beiordnung eines Anwalts nach §
78b ZPO (sog "Notanwalt") ist abzulehnen.
Wer - ohne die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erfüllen - die Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen will, weil ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt nicht gefunden werden konnte (§
78b ZPO), muss diesen Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist stellen und dabei darlegen und glaubhaft machen, dass seine diesbezüglichen
Bemühungen erfolglos geblieben sind.
Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte hat der Antragsteller die zur Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich
zu bezeichnen und deren Ablehnungsschreiben vorzulegen oder sonst glaubhaft zu machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen
aufgenommen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - und vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B). Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Bundesgericht
jedenfalls für mehr als vier Rechtsanwälte dargelegt werden (vgl BGH Beschluss vom 25.1.2007 - IX ZB 186/06). Dies ist nicht in dem erforderlichen Umfang geschehen. Der Kläger hat lediglich mit einem erst nach Fristablauf, nämlich
am 31.3.2015 eingegangenen Schreiben vom 27.3.2015 seine Bemühungen näher konkretisiert, ohne allerdings weitere Unterlagen
zur Glaubhaftmachung vorzulegen. Die Erfordernisse für eine Notanwaltsbeiordnung sind damit nicht erfüllt.
Die mit Schreiben vom 16.3.2015 eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten
Urteil des LSG ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte
einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Hierzu gehört die Bevollmächtigte des Klägers nicht.
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG; §
169 SGG entsprechend).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.