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BSG, Beschluss vom 23.05.2019 - 10 ÜG 1/19 BH
Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer Sechsmonatige Wartefrist Unzulässigkeit einer vor Fristablauf erhobenen Entschädigungsklage
1. Die Einhaltung der sechsmonatigen Wartefrist stellt eine besondere Sachurteilsvoraussetzung der Entschädigungsklage dar, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist.
2. Eine vor Fristablauf erhobene Klage wird auch nach Ablauf der Frist nicht zulässig.
Normenkette:
GVG § 198 Abs. 5 S. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 06.12.2018 L 8 SF 185/17 EK
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2018 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin S. H. aus M. beizuordnen, wird abgelehnt.

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