Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. Mai
2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger wendet sich selbst mit einem Schreiben vom 1.6.2015 an das Landessozialgericht (LSG) Hamburg, das dort am 3.6.2015
eingegangen ist, gegen den ihm am 13.5.2015 zugegangenen Beschluss des LSG vom 5.5.2015. Darin bittet er um "Überprüfung"
seiner "Beschwerde". Mit dem Beschluss des LSG wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Das Schreiben wurde vom LSG mit Schreiben vom 10.6.2015 an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet und ist hier am 12.6.2015, einem Freitag, eingegangen.
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich
vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam
vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten
unterzeichnet sein und gemäß §
160a Abs
1 Satz 2
SGG innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung eingelegt werden. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach
§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.