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BSG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 U 13/15
Zinsanspruch aus einem Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag Keine sozialrechtliche Anspruchsgrundlage Analoge Anwendung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften
1. Eine Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Verzugszinsen für Zahlungsansprüche aus einer öffentlich-rechtlichen GoA lässt sich weder dem SGB VII oder dem SGB I noch dem SGB X entnehmen.
2. Das SGB VII enthält keine Zinsvorschriften. § 44 SGB I gewährt einen Zinsanspruch bei verspäteter Zahlung von Geldleistungen, die Regelung setzt aber als im Zweiten Abschnitt des SGB I befindliche Norm und aufgrund ihrer Stellung hinter § 38 SGB I nach systematischer Auslegung voraus, dass es sich hierbei um Sozialleistungen i.S. des § 11 SGB I handelt, auf die ein Rechtsanspruch gemäß § 38 SGB I besteht.
3. § 11 SGB I setzt nach seinem Wortlaut wiederum voraus, dass der Anspruch seine Rechtsgrundlage im SGB findet, was aber bei einer öffentlich-rechtlichen GoA eines Krankenhauses gegenüber einem Sozialversicherungsträger gerade nicht der Fall ist.
4. Der Anspruch auf Verzugszinsen kann im zuvor genannten Fall auf der entsprechenden (analogen) Anwendung des § 288 BGB beruhen.
Normenkette: , , ,
BGB § 288
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 19.03.2015 S 23 U 104/12
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.

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