BSG, Beschluss vom 19.06.2015 - 2 U 61/15 B
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 19.02.2015 L 14 U 167/13 , SG Oldenburg S 71 U 151/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 19. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen hat der Kläger durch seinen
Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 17.3.2015 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt sowie Fristverlängerung um
einen Monat beantragt, die ihm gewährt wurde. Das Rechtsmittel wurde aber nicht begründet.
Nach §
160a Abs
2 Satz 1
SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bis zum Ablauf der bis zum 26.5.2015 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist
begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.