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BSG, Beschluss vom 03.07.2019 - 2 U 8/19
Keine Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde Benennung des einzulegenden Rechtsmittels in der Rechtsmittelbelehrung
1. Ist das einzulegende Rechtsmittel in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich genannt, sind Irrtümer oder Verwechslungen bei der Bezeichnung des Rechtsmittels ausgeschlossen, unabhängig davon, ob der Rechtsmittelkläger rechtskundig vertreten ist oder nicht.
2. Eine Auslegung oder Umdeutung einer Revision dahingehend, dass mit ihr das allein zulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden sollte, ist in der Regel nicht möglich.
Normenkette:
SGG § 160a Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 12.02.2019 L 3 U 269/17 , SG Landshut 02.08.2017 S 15 U 261/16
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Februar 2019 - L 3 U 269/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Rechtsanwaltskanzlei S., D., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Revision der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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