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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - 9 AS 1742/14
SGB-II-Leistungen Übernahme der Kosten einer Räumungsklage Notwendige Aufwendungen Abwendung der Wohnungslosigkeit
Das Jobcenter trägt die Kosten einer Räumungsklage, wenn es dem Leistungsberechtigten zu Unrecht Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt. Die dann anfallenden Gerichtskosten sind als (einmalig anfallende) Bedarfe der Unterkunft im SGB II zu berücksichtigen.
1. Zu den Aufwendungen, die über § 22 Abs. 1 SGB II zu erstatten sind, gehören die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung/Gebrauchsüberlassung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat; dies bezieht sich zunächst auf den Mietzins, den der Leistungsempfänger dem Vermieter aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarung schuldet.
2. Das BSG führte in einem Rechtsstreit, der die Übernahme von Mietschulden zum Gegenstand hatte (Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -, BSGE 106, 190-199, SozR 4-4200 § 22 Nr. 41), aus, dass Schulden in dem Umfang zu übernehmen sind, in dem ihre Übernahme gerechtfertigt ist, und in dem sie zur Abwendung der Wohnungslosigkeit notwendig sind.
3. Dazu können - so das BSG in der angeführten Entscheidung - auch die Kosten gehören, die an die Fortführung bzw. den Neuabschluss des Mietverhältnisses geknüpft werden, "wenn bei rechtzeitigem rechtmäßigem Handeln des Beklagten solche Mehrkosten nicht entstanden wären".
4. Der Senat wendet den Rechtsgedanken der oben genannten Entscheidung unter weiteren Voraussetzungen auch auf den Fall an, dass Übernahme der Kosten einer Räumungsklage begehrt wird.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Konstanz 19.03.2014 S 11 AS 168/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 19. März 2014 sowie der Bescheid vom 7. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2013 aufgehoben, der Bescheid vom 24. September 2013 abgeändert und die Beklagte verurteilt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Oktober 2013 in Höhe von weiteren 857,68 EUR zu gewähren.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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