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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - 11 KR 1377/16
Unfallversicherung Erstattungsstreit zwischen Leistungsträgern Hemmung der Verjährung
Erstattungsansprüche, bei denen keine Entscheidung des als erstattungspflichtig in Anspruch genommenen Leistungsträgers zu ergehen braucht, verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Für eine Hemmung der Verjährung genügt es bei einer Erstattungsforderung nicht, dass der in Anspruch genommene Leistungsträger bei dem die Erstattung geltend machenden Träger Verwaltungsakten und Rechnungen anfordert, um die Forderung prüfen zu können.
1. Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger gem. § 105 SGB X erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
2. Erstattungsansprüche, bei denen keine Entscheidung des als erstattungspflichtig in Anspruch genommenen Leistungsträgers zu ergehen braucht, verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
3. Eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs nach § 111 SGB X reicht - anders als bei § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I (Hemmung der Verjährung durch den Antrag auf eine Sozialleistung) - aber im Rahmen des § 113 SGB X für den Eintritt einer Hemmung der Verjährungsfrist nicht aus.
4. Droht deswegen Verjährung, muss der erstattungsberechtigte Leistungsträger daher einen Verzicht des erstattungspflichtigen Leistungsträgers auf den Verjährungseinwand herbeiführen, oder, falls dies verweigert werden sollte, rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen.
Normenkette:
SGB X § 102 Abs. 1
,
SGB X § 105
,
SGB X § 111
,
SGB I § 45 Abs. 3 S. 1
,
SGB X § 113
Vorinstanzen: SG Reutlingen 25.02.2016 S 6 KR 3364/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen 25.02.2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 26.856,62 € festgelegt.

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