Gründe
Die nach §§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache teilweise Erfolg. Dabei ist der Senat davon überzeugt, dass der
Antragsteller mittels Telefax seiner Bevollmächtigten am 4. April 2019 gegen den ihr am 4. März 2019 zugestellten Beschluss
des Sozialgerichts (SG) S. vom 26. Februar 2019 Beschwerde eingelegt hat.
1. Gegenstand des am 29. Januar 2019 von dem Antragsteller beim SG S. anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 20 SO 469/19 ER) ist in der Sache sein Begehren auf eine (vorläufige)
Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch
(XII) - Sozialhilfe - (SGB XII), nachdem die Antragsgegnerin die bis zum 31. März 2019 bewilligten Grundsicherungsleistungen (Bescheid vom 14. März 2018)
durch Bescheid vom 19. November 2018, freilich mit Widerspruch vom 20. Dezember 2018 angefochten, gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) aufgehoben hatte und ein Streit zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen über die örtliche Zuständigkeit u.a. für
notwendig erachtete Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens entbrannt war. Das SG hat nach Beiladung des Landkreises R. mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Februar 2019 das einstweilige Rechtsschutzgesuch
abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, wobei er nach Zurückweisung seines Widerspruchs durch
Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2019 Klage zum SG S. erhoben hat. Dabei ist sein Begehren in der Sache auf die Weitergewährung der Grundsicherungsleistungen ab 29. Januar
2019 (Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs beim SG S.) in Höhe von monatlich 541,58 EUR gerichtet (Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. April 2019). Die Beschwerde hat
im tenorierten Umfang Erfolg.
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in §
86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs.
1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung
haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach §
86b Abs.
2 Satz 1
SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des §
86b Abs.
1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§
86b Abs.
2 Satz 2
SGG). Nach §
86b Abs.
3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
3. Hinsichtlich der Zeit vom 29. Januar 2019 bis zum 31. März 2019 kommt - entgegen der Rechtsauffassung des SG - vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG bzw. für den Fall, dass der Klage des Antragstellers gegen den Aufhebungsbescheid vom 19. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 25. Februar 2019 bereits aufschiebende Wirkung zukommt, die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers
(dazu z.B. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 11. Mai 1993 - 12 RK 82/92 - juris Rdnr. 9; Keller in Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, 12. Aufl. 2017, §
86b Rdnr. 15) in Betracht. Denn das Begehren des Antragstellers ist hinsichtlich dieses Zeitraums in der Sache darauf gerichtet,
die durch den Bescheid vom 14. März 2018 bewilligten Leistungen in Höhe von monatlich 541,58 EUR zu erhalten. Dieses Ziel
ist dadurch erreichbar, dass hinsichtlich der Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 19. November 2018 die aufschiebende Wirkung
angeordnet bzw. festgestellt wird. Denn dann käme der Klage des Antragstellers gegen den Aufhebungsbescheid vom 19. November
2018 gem. §
86a Abs.
1 Satz 1
SGG aufschiebende Wirkung zu mit der Folge, dass der Aufhebungsbescheid vom 19. November 2018, der gegenüber dem Bewilligungsbescheid
vom 14. März 2018 einen belastenden Verwaltungsakt beinhaltet, vorläufig nicht vollzogen werden könnte (vgl. Keller, a.a.O.,
§ 86a Rdnr. 4) und der Bewilligungsbescheid vom 14. März 2018 in dem vom Antragsteller begehrten Umfang für die Antragsgegnerin
vorläufig zunächst weiterhin maßgeblich wäre.
Dabei kamen dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 19. November 2018 und - nach Erlass des Widerspruchsbescheids
vom 25. Februar 2019 - der Klage zum SG S. gem. §
86a Abs.
1 Satz 1
SGG aufschiebende Wirkung zu, die die Antragsgegnerin missachtet hat. Denn die vorliegende Sozialhilfesache wird nicht von den
Regelungen des §
86a Abs.
2 Nrn. 2 und 3
SGG erfasst. Weiterhin besteht keine bundesgesetzliche Regelung, die ein Entfallen der aufschiebenden Wirkung anordnet (§
86a Abs.
2 Nr.
4 SGG). Schließlich hatte die Antragsgegnerin zunächst auch keinen Sofortvollzug angeordnet (§
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG). Erst mit Schreiben vom 14. Mai 2019 hat sie die sofortige Vollziehung i.S.d. §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG angeordnet, sodass nunmehr die Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 19. November 2018 keine aufschiebende Wirkung (mehr)
entfaltet.
a. Ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung an Fehlern leidet, ist im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
eine Frage von zentraler Bedeutung, sodass das Gericht im Verfahren nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG die behördliche Anordnung stets formell und materiell zu prüfen hat (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27.
Mai 2016 - 1 BvR 1890/15 - juris Rdnr. 18). An die behördliche Begründung des Sofortvollzugs werden hohe Anforderungen gestellt; sie kann nicht mit
heilender Wirkung nachgeholt oder ersetzt werden (BVerfG, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 8. November 2016 - L 7 SO 3546/16 ER-B
- juris Rdnr. 8; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O. Rdnrn. 21b f.). Eine fehlende oder unzureichende Begründung des Sofortvollzugs
führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. zur Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzugs. Die Anordnung
der sofortigen Vollziehung durch die Behörde erfordert ein "besonderes" öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung
des Verwaltungsakts, das über das allgemeine Interesse an seinem Erlass hinausgeht, denn die gesetzlichen Voraussetzungen
für den Erlass des Verwaltungsakts reichen für die Begründung des Sofortvollzugs nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober
2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rdnr. 19 m.w.N.; Senatsbeschluss, a.a.O. Rdnr. 9). Etwas anders mag nur dann gelten, wenn das besondere Vollzugsinteresse
ausnahmsweise offenkundig schon aus der Eigenart der Regelung selbst folgt (z.B. Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 19. März 2012 - L 11 KA 15/12 B ER - juris Rdnr. 48 m.w.N.). Auch die voraussichtliche Erfolglosigkeit des gegen den Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs
kann dieses Interesse nicht ersetzen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 - juris Rdnrn. 42 f. m.w.N.). In formaler Hinsicht muss die Behörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts
das besondere Interesse hieran gem. §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG schriftlich begründen. Aus dieser Begründung muss hervorgehen, warum im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse am
Sofortvollzug überwiegt und warum dies dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht (z.B. Senatsbeschluss, a.a.O. Rdnr.
10). Die Einhaltung der in §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG statuierten Begründungspflicht stellt eine Frage der formellen Rechtmäßigkeit - nicht der inhaltlichen und damit materiellen
Richtigkeit - dar, die nur dann nicht gegeben ist, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung entweder überhaupt keine
Begründung aufweist oder die Begründung nicht den inhaltlichen Voraussetzungen dieser Norm entspricht (Senatsbeschluss vom
8. November 2016, a.a.O. Rdnr. 11). Erweisen sich die von der Behörde in der Begründung angeführten Gründe als nicht tragfähig,
um das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtfertigen zu können, liegt kein formeller Begründungsmangel
i.S.d. §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG vor, sondern ein Verstoß gegen die materiellen Voraussetzungen des §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG (z.B. Senatsbeschluss, a.a.O. m.w.N.).
Im Rahmen der sachlichen Prüfung der Voraussetzungen des §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug
und dem privaten Aufschubinteresse, die sich u.a. an den wahrscheinlichen Erfolgsaussichten orientiert (ständige Senatsrechtsprechung,
vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. November 2016, a.a.O. Rdnr. 14 sowie vom 18. Juni 2018 - L 7 AY 1511/18 ER-B - juris Rdnr.
7; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 BvR 2395/09 - juris Rdnr. 7; Binder in Hk-
SGG, 5. Aufl. 2017, §
86b Rdnr. 13; Wahrendorf in Roos/Wahrendorf,
SGG, §
86b Rdnr. 119). So besteht etwa an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches
Interesse (vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. August 2011 - L 7 AS 2367/11 ER-B - juris Rdnr. 4 sowie vom 8. November 2016 jeweils m.w.N.). Ist der Verfahrensausgang dagegen als offen zu bezeichnen,
sind diejenigen Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die beantragte Eilentscheidung nicht erginge, der Antragsteller
in der Hauptsache später jedoch Erfolg hätte, mit denjenigen, die entstünden, wenn die beantragte Eilentscheidung erginge,
der Hauptsacherechtsbehelf jedoch erfolglos bliebe (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 - juris Rdnr. 11; Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - juris Rdnr. 4 m.w.N.). Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen fällt dabei umso stärker ins Gewicht, je schwerer
die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Dabei ist stets zu beachten,
dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach §
86a Abs.
1 Satz 1
SGG die Regel, die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG die Ausnahme darstellt, sodass in Zweifelsfällen das Verhinderungsinteresse überwiegt (Senatsbeschluss vom 8. November 2016,
a.a.O. Rdnr. 14 m.w.N.). Dies gilt wegen der besonderen Grundrechtsrelevanz insbesondere und gerade auch bei den der Existenzsicherung
dienenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem SGB XII.
b. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Antragsgegnerin durch Schreiben vom 14. Mai 2019 die Anordnung der sofortigen
Vollziehung der Aufhebungsentscheidung schriftlich noch hinreichend begründet, jedoch überwiegt das Aufschubintersse des Antragstellers
das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug im tenorierten Umfang. Denn nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung
bestehen insoweit erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids der Antragsgegnerin vom 19. November
2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2019.
aa. Die Antragsgegnerin hat den Bewilligungsbescheid vom 14. März 2018 durch Bescheid vom 19. November 2018 unter Bezugnahme
auf § 48 Abs. 1 SGB X mit Wirkung zum 1. Dezember 2018 vollständig aufgehoben und damit begründet, dass der Antragsteller aus S. nach F. verzogen
sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2019 hat sie sodann die vollständige Aufhebung der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen
ab 1. August 2018 verfügt und erneut darauf abgestellt, dass der Umzug von S. nach F. eine wesentliche Änderung darstelle.
§ 48 Abs. 1 SGB X bestimmt: "Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt
soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen
erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger
Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des
Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben
würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt
hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen
ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden
Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes."
bb. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürfte die in Betracht kommende Änderung der örtlichen Zuständigkeit innerhalb
des bis zum 31. März 2019 laufenden Bewilligungsabschnitts keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse begründen.
Zwar dürfte mittlerweile der Beigeladene für die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem SGB XII zuständig sein, nachdem der Antragsteller nach seinem endgültigen Auszug aus der elterlichen Wohnung R.weg ... in S. zunächst
ab 1. August 2018 bei seiner Schwester in F. (P.weg ...) und - soweit ersichtlich - ab 1. September 2018 in der ihm von seiner
Schwester zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellten Wohnung E. Str. in F. lebt. Jedoch dürfte ein Wechsel der örtlichen
Zuständigkeit die Antragsgegnerin vorliegend nicht berechtigen, die bis zum 31. März 2019 bewilligten Grundsicherungsleistungen
vollständig aufzuheben.
Gem. § 46b Abs. 1 SGB XII werden die für die Ausführung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen Träger nach
Landesrecht bestimmt, soweit sich nach § 46b Abs. 3 SGB XII nichts Abweichendes ergibt. So ist nach § 46b Abs. 3 Satz 3 SGB XII für Grundsicherungsleistungen an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des SGB XII in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, § 98 Abs. 5 SGB XII entsprechend anzuwenden. Soweit § 46b SGB XII nichts Abweichendes regelt, ist gem. § 2a SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg für die Leistungen des Vierten Kapitels des SGB XII der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten
Person liegt. Diese Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn
die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird (§ 2a Satz 2 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg). Danach ist der Beigeladene mittlerweile für die Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zuständig. Denn der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach seinem Auszug aus der elterlichen Wohnung, in die
er zwischenzeitlich nach dem Verkauf auch nicht mehr zurückkehren kann, und seinem Einzug jedenfalls in die Wohnung E. Str
... in F. im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen begründet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14
- juris Rdnr. 33 m.w.N.). Eine fortbestehende Zuständigkeit der Antragsgegnerin trotz des Umzugs aus S. nach F. dürfte sich
auch nicht aus den Regelungen der §§ 46b Abs. 3 Satz 3, 98 Abs. 5 SGB XII ergeben. Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe für die Leistungen nach dem SGB XII an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten,
örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteile
vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnrn. 37 ff. und vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnrn. 35 ff.
jeweils m.w.N.). Denn unabhängig von dem Verhalten der Antragsgegnerin anlässlich der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen
der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zum 1. August 2018 (Bescheid vom 20. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2019) und der Behandlung
des Anliegens des Antragstellers auf nahtlose Finanzierung seiner Betreuung im Rahmen einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit
an seinen neuen Wohnort F. dürfte mittlerweile eine rechtserhebliche Unterbrechung des Leistungsfalls i.S.d. § 98 Abs. 5 SGB XII eingetreten sein (z.B. Senatsurteil vom 13. September 2018, a.a.O. Rdnr. 44, Senatsurteil vom 27. April 2017, a.a.O. Rdnrn.
37, 43), da der Antragsteller bereits zum 31. Juli 2018 endgültig aus der ambulant betreuten Wohnmöglichkeit ausgeschieden
ist (vgl. Abschlussbericht der Caritas S. vom 11. September 2018) und bisher keine weitere Betreuung des Antragstellers im
Rahmen eines ambulant betreuten Wohnens stattgefunden hat, er vielmehr durch seine Schwester und deren Ehemann unterstützt
worden ist (vgl. Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Januar 2019 im Verfahren vor dem SG S. S 20 SO 468/19 ER) und bisher auch unklar ist, wann und durch wen eine Betreuung im Rahmen eines ambulant betreuten Wohnens
fortgesetzt werden kann, sodass es mittlerweile an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit dem ambulant betreuten Wohnen
bis zum 31. Juli 2018 in S. fehlt. Dagegen kann §
14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (
SGB IX) im Hinblick auf eine "Weiterleitung" der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25. November 2018 an den Beigeladenen dessen
Zuständigkeit im Verhältnis zum Antragsteller nicht begründen, weil es bei den vorliegend streitigen Leistungen der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII sich nicht um Rehabilitationsleistungen i.S.d. §
14 SGB IX handelt (Senatsurteil vom 27. April 2017, a.a.O. Rdnr. 52).
Der jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum vom 29. Januar 2019 bis zum 31. März 2019 eingetretene Wechsel der örtlichen
Zuständigkeit von der Antragsgegnerin auf den Beigeladenen lässt aber einen materiell-rechtlichen Anspruch des Antragsstellers
auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII dem Grunde nach unberührt (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2018 - B 8 SO 20/16 R - juris Rdnr. 28; Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R - juris Rdnr. 19; Senatsurteil vom 26. Juni 2014 - L 7 SO 2315/10 - (n.v.); SG Konstanz, Urteil vom 17. November 2015 -
S 8 SO 1418/15 - juris Rdnr. 24). Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 3 SGB X, wonach bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen
muss, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese Regelung findet grundsätzlich (Ausnahme stationäre
Leistungen) auch im Sozialhilferecht Anwendung (Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember
2002 - 16 A 30/01 - FEVS 55, 58; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2002 - 2 M 1/102 - FEVS 54, 92; Breitkreuz in LPK-SGB X, 5. Aufl. 2019, § 2 Rdnr. 12; Deckers in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 98 Rdnr. 40; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19.Aufl. 2015, § 98 Rdnr. 134; Mutschler in Kasseler Kommentar, Stand März 2019, § 2 SGB X Rdnr. 12a; Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 2 Rdnr. 16; Schlette in Hauck/Noftz, Stand März 2018, § 98 SGB XII Rdnr. 17). Nachdem der Beigeladene an den Antragsteller bisher keine Grundsicherungsleistungen erbracht hat, hat der Antragsteller
gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X einen materiell-rechtlichen Anspruch gegen den bisher zuständigen Leistungsträger, soweit der Rechtsanspruch auf die Leistungen
fortbesteht. Dies ist im Hinblick auf die Leistungen des Regelbedarfs in Höhe von monatlich 424,00 EUR der Fall. Anders stellt
sich die Sachlage hinsichtlich der Bedarfe für die Unterkunft und Heizung dar.
Gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen,
bestreiten können. Nach § 41 Abs. 1 SGB XII ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt
nicht aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind hinsichtlich des Einsatzes von Einkommen die §§ 82 bis 84 SGB XII und von Vermögen die §§ 90 und 91 SGB XII anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.
Der 1962 geborene Kläger dürfte dem Grunde nach zum Kreis der Leistungsberechtigten gehören, da er nach den Feststellungen
des Rentenversicherungsträgers unabhängig von der Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und es unwahrscheinlich
ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und für den Bewilligungsabschnitt
bis zum 31. März 2019 einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt hat. Zudem dürfte er auch hilfebedürftig sein, weil
er weder über Einkommen noch über zeitnah verwertbares Vermögen, das insbesondere den für ihn maßgeblichen Freibetrag nach
§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 der entsprechenden Durchführungsverordnung in Höhe von 5.000,00 EUR übersteigt, verfügen dürfte. Einzusetzen ist nach § 90 Abs. 1 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen. Hierzu zählen alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld und Geldeswert
(BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rdnr. 22; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rdnr.
13). Verwertbar ist Vermögen dann, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rdnr. 22; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rdnr.
17). Ob Vermögensgegenstände verwertbar sind, beurteilt sich dabei unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten; der
Vermögensinhaber muss also über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Beide Aspekte verlangen eine Berücksichtigung
der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen voraussichtlich verwertet werden kann (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rdnr. 22; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rdnr.
14). Von einer generellen Unverwertbarkeit i.S.d. § 90 Abs. 1 SGB XII ist auszugehen, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Maßgebend für die
Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die
Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der zwölfmonatige Bewilligungszeitraum des § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Eine bestimmte Art der Verwertung ist nicht vorgeschrieben; sie wird ggf. durch die Natur des Vermögensgegenstands vorgeprägt.
Die Antragsgegnerin hält dem Antragsteller Ansprüche aus dem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 6. Dezember 2017
entgegen. Nach § 2 dieses Vertrages ist die Schwester des Antragstellers verpflichtet, diesem ein Auseinandersetzungsentgelt
in Höhe von 100.000,00 EUR zu bezahlen, wobei dieser Anspruch "bis spätestens 31.12.2018 zur Zahlung fällig und bis dahin
unverzinslich gestundet wird". Weiterhin räumt dieser Vertrag ihr das Recht ein, anstelle der Zahlung dem Antragsteller bis
spätestens zum 31. Dezember 2018 eine zumutbare, seinen Lebensverhältnissen entsprechende Wohnung zur Nutzung zur Verfügung
zu stellen und für die Ersteinrichtung mit Mobiliar und Hausrat zu sorgen. Im Hinblick darauf, dass seine Schwester dem Antragsteller
die Wohnung E. Str ... in F. hergerichtet und ausgestattet hat sowie diese ihm im Herbst 2018 tatsächlich zur alleinigen Nutzung
überlassen hat, woran für den Senat keine Zweifel bestehen, erscheint eine zeitnahe Verwertung eines ggf. noch nicht erloschenen
Anspruchs auf ein Auseinandersetzungsentgelt durch den Antragsteller tatsächlich nicht möglich. Dabei kann offen bleiben,
ob die Regelung des §
2 des notariellen Vertrages eine Wahlschuld beinhaltet (vgl. §§
262 ff.
Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB)) oder der Schuldnerin eine Ersetzungsbefugnis einräumt (vgl. Krafka in BeckOGK,
BGB, Stand 1. Mai 2019, §
262 Rdnrn. 5 ff.). Ebenso kann offen bleiben, ob der Antragsteller die Überlassung der Wohnung E. Str ... in F. ohne die geschuldete
Einräumung eines dinglich gesichteten Wohnrechts als Teilleistung (vgl. §
266 BGB) angenommen hat. Jedenfalls dürfte in absehbarer Zeit ein Zahlungsanspruch gegen die Schwester des Antragstellers aus § 2
des notariellen Erbauseinandersetzungsvertrages nicht durchsetzbar sein, zumal die Antragsgegnerin dem an einer seelischen
Behinderung leidenden Antragsteller auch keine Beratung und Unterstützung bei der Durchsetzung vermeintlich bestehender Ansprüche
angeboten hat (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2015 - B 14 KG 1/14 R - juris Rdnr. 27). Auch kann offen bleiben, ob der Antragsteller durch die Übertragung seines Miteigentumsanteils an seine
Schwester oder die Einräumung eines Wahlrechts bzw. einer Ersetzungsbefugnis durch notariellen Vertrag vom 6. Dezember 2017
seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (vgl. § 41 Abs. 1 SGB XII; vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - L 2 SO 1027/14 - juris), da bei Vorliegen dieser Voraussetzungen
keine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des Bewilligungsbescheids vom 14. März 2018 eingetreten wäre, sondern nur eine Korrektur
nach Maßgabe des § 45 SGB X in Betracht käme, die aber die Ausübung von Ermessen verlangt. Im Übrigen wäre dann zu prüfen, ob Leistungen der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu erbringen wären (BSG, Urteil vom 25. August 2012 - B 8 SO 19/10 R - juris Rdnr. 19).
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen gem. § 42 SGB XII u.a. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 (Nr. 1), die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels (Nr. 2) und die Bedarfe für Unterkunft
und Heizung bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a SGB XII (Nr. 4a). Danach dürfte als Bedarf des alleinstehenden Antragstellers der Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe
von monatlich 424,00 EUR (§ 28 SGB XII i.V. mit der entsprechenden Anlage; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvL 1691/13 - BGBl. I 2014, 1581) anzusetzen sein. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist jedoch im Hinblick auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung eingetreten, nachdem der Antragsteller nun die ihm von
seiner Schwester zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellten Wohnung E. Str ... in F. bewohnt und er als Wohnberechtigter
allenfalls die verbrauchsabhängigen, durch die Nutzung der Wohnung bedingten Kosten für Strom, Wasser, Heizung etc. zu tragen
hat, nicht jedoch die auf dem Eigentum ruhenden öffentlichen und privatrechtlichen Lasten (vgl. Kazele in BeckOGK,
BGB, Stand 1. April 2019, §
1019 Rdnrn. 188, 190; Mohr in MüKo-
BGB, 7. Aufl. 2017, §
1093 Rdnr. 9, 14). Ob der Antragsteller gegenüber seiner Schwester überhaupt zur Vorauszahlung auf die Hausgeldforderung, die
er im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren als Bedarf mit monatlich 117,58 EUR beziffert hat, verpflichtet ist,
dürfte mangels ersichtlicher Vereinbarung zweifelhaft sein (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 196/09 - NJW-RR 2010, 1311). Damit dürfte in Bezug auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des Bescheides vom 14. März 2018 eingetreten sein, mit dem die Antragsgegnerin Aufwendungen
für die seinerzeit bewohnte Wohnung R.weg ... in S. in Höhe von monatlich 328,89 EUR als Bedarf berücksichtigt hatte. Insofern
dürften die Voraussetzungen für eine Aufhebung gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aller Voraussicht nach für den hier streitigen Zeitraum vorliegen und damit eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausscheiden.
4. Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung für die Zeit ab 1. April 2019 hat der auch im Beschwerdeverfahren
anwaltlich vertretene Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Vielmehr ist es ihm aktuell zumutbar, eine Entscheidung
in der Hauptsache abzuwarten. Aus dem Gegenwartsbezug der einstweiligen Anordnung folgt zunächst, dass dieser vorläufige Rechtsbehelf
für bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegende Zeiträume nur ausnahmsweise in Betracht kommt; es muss durch die
Nichtleistung in der Vergangenheit eine aktuell fortwirkende Notlage entstanden sein, die den Betroffenen in seiner menschenwürdigen
Existenz bedroht (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - juris). Im Übrigen besteht
ein Anordnungsgrund, wenn der Betroffene bei Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte
nicht mehr realisieren zu können oder gegenwärtige schwere, unzumutbare, irreparable rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile
erlitte. Die individuelle Interessenlage des Betroffenen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners,
der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter muss es unzumutbar erscheinen lassen, den Betroffenen zur Durchsetzung
seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Danach besteht ein Anordnungsgrund z.B. dann nicht, wenn der Antragsteller
jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März
2017 - L 7 SO 420/17 ER-B - juris Rdnr. 8 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 1 BvR 1825/16 - juris Rdnr. 4) und sich den Ausführungen des Antragstellers keine gewichtigen Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass die
finanziellen Kapazitäten vollständig ausgeschöpft sind (BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 - juris Rdnr. 12). Wie bereits dargelegt, beurteilt sich in einem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren
das Vorliegen eines Anordnungsgrundes grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag entscheidet, im
Beschwerdeverfahren mithin nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.
Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer aktuellen Notlage hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht
glaubhaft gemacht. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach seinen Angaben in der gesetzlichen Kranken-
und sozialen Pflegeversicherung über seine Mutter familienversichert ist, sodass er im Krankheitsfall abgesichert ist. Im
Hinblick auf die Überlassung der im Eigentum seiner Schwester stehenden Wohnung E. Str ... in F. auf Basis des § 2 des notariellen
Erbauseinandersetzungsvertrages scheint der Unterkunftsbedarf des Antragstellers bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des
Hauptsacheverfahrens gesichert. Weiterhin ist zu beachten, dass der Antragsteller Inhaber eines Girokontos und eines Sparkontos
mit einem Guthaben in Höhe von ca. 1.400,00 EUR (Sparkonto Stand 2. Mai 2019 1.200,31 EUR + Girokonto Stand 10. Mai 2019 218,60
EUR) ist, das er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzen kann. Schließlich ist zu beachten, dass der Antragsteller
durch seine Schwester Hilfeleistungen erhält, die seinen Lebensunterhalt teilweise decken. Ausweislich der durch den Antragsteller
eingereichten Übersicht (Bl. 108 der Senatsakten) hat seine Schwester für die Zeit von August 2018 bis Mai 2019 für Strom,
Müllgebühren, Versicherungen und Lebensmittel insgesamt 956,77 EUR aufgewendet und den Antragsteller entsprechend unterstützt
sowie "auch mit Naturalien ausgeholfen". Damit kann der Antragsteller aktuell auf eigene Mittel und zumutbare Hilfe Dritter
zurückgreifen. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die bis zum 31. März 2019 bewilligten Leistungen aufgehoben hat,
für den Folgezeitraum ein neuer Antrag i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erforderlich sein dürfte (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R - juris Rdnr. 11) und derzeit nicht ersichtlich ist, wann und bei wem der
Antragsteller um die Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen nachgesucht hat, hat es der Antragsteller selbst in der
Hand, einen entsprechenden Antrag bei dem Beigeladenen zu stellen, in diesem Verwaltungsverfahren mitzuwirken und seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse unverzüglich offenzulegen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.
6. Der Antragsteller hat für das hiesige Beschwerdeverfahren gem. §
73a Abs.
1 SGG i.V.m. §§
114,
115,
121 Abs.
2 ZPO ab 17. Mai 2019 (Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) einen Anspruch auf ratenfreie
Prozesskostenhilfe.