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LSG Bayern, Beschluss vom 04.07.2019 - 7 U 204/19
Anspruch auf eine Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus einem erstinstanzlichen Urteil Ofenbare Unrichtigkeit eines Vollstreckungstitels
1. Ein Aussetzungsantrag nach § 199 Abs. 2 SGG kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen Erfolg haben und die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hängt davon ab, ob die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels offensichtlich fehlen oder offensichtlich bestehen.
2. Nur bei offenbarer Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels kann eine Vollstreckung vorläufig ausgesetzt werden.
3. Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung "völlig abwegig" ist oder der Sachverhalt nach der Entscheidung der Vorinstanz sich als wesentlich verändert darstellt oder offenkundige Rechtsfehler existieren.
Normenkette:
SGG § 199 Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 28.02.2019 S 33 U 760/10
Tenor
I.
Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Februar 2019 auszusetzen, wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.

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