Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Dies gilt sowohl für die be-gehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs iSv §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gegen das "Angebot einer Maßnahme" vom 7. Juni 2019, beginnend am 17. Juni 2019 (Antrag Nr 1 aus der Beschwerdeschrift vom
18. Juni 2019), als auch die mit dem Antrag Nr.
2 sinngemäß geltend gemachte Regelungsanordnung gemäß §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG, gerichtet auf Feststellung, dass eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme nicht bestehe.
Es besteht bereits kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) für die gestellten Anträge, so-weit wegen des zwischenzeitlichen Beginns
der bis 8. August 2019 angesetzten Maßnahme eine Teilnahme der Antragstellerin ohnehin nicht mehr in Betracht käme. Selbst
wenn ein Einstieg der Antragstellerin in die laufende Maßnahme noch möglich wäre, ist ein Bedürfnis für den begehrten gerichtlichen
Eilrechtsschutz ungeachtet dessen, ob die "Zuweisung" einen Verwaltungsakt iSv § 31 Sozialgesetzbuch - Sozi-alverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) darstellt (verneinend Lan-dessozialgericht (LSG) Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2018 - L 2 AL 6/18 B ER - juris; für Angebot einer Trainingsmaßnahme ebenso Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. Januar 2005 - B 11a/11 AL 39/04 R = SozR 4-1300 § 63 Nr 2), nicht ersichtlich. Die Antragstellerin, die
augenscheinlich an der Maßnahme nicht teilnimmt, kann zumutbar auf nachträglichen Rechtsschutz gegen eine etwaige Sank-tionsentscheidung
des Antragsgegners, ggf auch im gerichtlichen Eilverfahren, ver-wiesen werden. Denn eine Teilnahme an der Maßnahme kann ohnehin
nicht mit Mit-teln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden. Die Nichtteilnahme der Antragstelle-rin, für die diese mit ihrer
eidesstattlichen Erklärung vom 18. Juni 2019 indes gewich-tige Gründe vorgebracht hat, könnte sich daher allenfalls als Obliegenheitsverletzung
darstellen, die uU Sanktionen nach den §§ 31,31b Sozialgesetzbuch - Grundsiche-rung für Arbeitsuchende - (SGB II) nach sich zieht. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegen eine solche Sanktionsentscheidung, die bislang nicht ergangen
ist, wäre sodann auch die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung zu prüfen (vgl schon LSG Hamburg aaO Rn 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§
177 SGG).