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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2015 - 19 AS 288/15
Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung und Beiordnung eines Rechtsbeistands Überprüfung der Entscheidung über die Gewährung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (hier: vorläufige Bewilligung mit dem Ansatz eines Einkommens von 0,00 EUR) Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick auf einen bei Klageerhebung abgelaufenen Bewilligungsabschnitt und der Möglichkeit des Antrags auf endgültige Festsetzung der Leistungshöhe
Es kann einem Leistungsberechtigten - auch unter Berücksichtigung der Gewährung des Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG - nicht verwehrt werden, auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Bewilligung im Hinblick auf die Leistungshöhe gerichtlich überprüfen zu lassen.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
,
SGG § 40 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 3
,
SGB II § 26
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGG § 54 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Münster 17.12.2014 S 3 AS 763/12
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 17.12.2014 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwältin S, N, beigeordnet.

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