Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2017 - 18 KN 12/13
Verrechnung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge mit laufender Regelaltersrente Sonderfall der Aufrechnung Rechtskräftig festgestellte Forderung Einwendungsausschluss Bestandskräftiger Verwaltungsakt
1. Da die Verrechnung ein Sonderfall der Aufrechnung ist, müssen - mit Ausnahme der Gegenseitigkeit der Forderungen - alle Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 SGB I vorliegen; nach § 51 Abs. 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig wird.
2. Eine Aufrechnungslage setzt - allgemein - voraus, dass der Schuldner die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
3. Die Gegenforderung (Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge, Rechtsverfolgungskosten/ Zustellgebühren) muss entstanden und fällig sein, während die Hauptforderung (Regelaltersrente) zwar nicht fällig, aber bereits entstanden und erfüllbar sein muss.
4. Einwände gegen eine zur Verrechnung gestellte Forderung sind ausgeschlossen, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt ist, weil damit die Rechtslage abschließend feststeht.
5. Einem rechtskräftigem Urteil steht die Feststellung durch bestandskräftigen Verwaltungsakt gleich.
Normenkette: ,
SGB I § 51 Abs. 2
,
BGB § 387
Vorinstanzen: SG Dortmund 15.11.2012 S 24 KN 126/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.11.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: