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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2017 - 1 KR 467/15
Krankenversicherung Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene als Sachleistung Hilfsmittelversorgung Anerkannte neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode
1. Bei einer Unterkieferprotrusionsschiene handelt es sich um ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, denn sie stellt eine sächliche medizinische Leistungen dar; die Eigenschaft als Hilfsmittel bleibt bei sächlichen Mitteln auch dann erhalten, wenn sie Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode sind.
2. Der Einsatz einer Unterkieferprotrusionsschiene unterliegt über die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 1. Alt SGB V hinaus der Sperrwirkung des in § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V begründeten Leistungsverbots mit Erlaubnisvorbehalt.
3. Nach der Rechtsprechung des BSG ist dann, wenn ein Hilfsmittel im Rahmen der Krankenbehandlung deren Erfolg sichern soll, seine Verwendung - anders als etwa bei Hilfsmitteln, die dem Behinderungsausgleich dienen - nicht von dem zugrunde liegenden Behandlungskonzept und den dafür geltenden Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 135 Abs. 1 SGB V zu trennen.
4. Sofern ein Hilfsmittel den Erfolg einer Krankenbehandlung i.S. von § 33 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGB V sichern soll und dabei in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode i.S. von § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V eingesetzt wird, ist deshalb Voraussetzung für einen Anspruch des Versicherten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGB V weiter, dass die neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode durch den G-BA anerkannt worden ist.
5. Eine solche Anerkennung liegt für den Einsatz einer Unterkieferprotrusionsschiene nicht vor.
Normenkette:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3
,
SGB V § 12 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 02.06.2015 S 34 KR 1036/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 02.06.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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