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LSG Thüringen, Beschluss vom 23.05.2019 - 1 SF 1527/17
Gebührenerstattung durch die Staatskasse Prozesskostenhilfe für den nicht von einer Rechtsschutzversicherung gedeckten Teil der Prozesskosten Keine Begrenzung eines Prozesskostenhilfebeschlusses auf die Selbstbeteiligung
1. Wird Prozesskostenhilfe für den nicht von einer Rechtsschutzversicherung gedeckten Teil der Prozesskosten bewilligt, und zahlt die Rechtsschutzversicherung ihrerseits auf die Kostenrechnung nur teilweise, ist dem Berechtigten der volle Differenzbetrag zu erstatten.
2. Eine Begrenzung auf die Selbstbeteiligung findet mangels entsprechender Einschränkung im abändernden PKH-Beschluss nicht statt; die PKH-Bewilligung erstreckt sich dann über den Gesamtbetrag, der nicht von der Rechtsschutzversicherung erstattet wird.
Normenkette:
RVG § 56
Vorinstanzen: SG Nordhausen 25.09.2017 S 26 SF 1743/14 E
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 25. September 2017 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Entscheidungstext anzeigen: