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LSG Thüringen, Urteil vom 04.07.2019 - 1 U 270/17
Entziehung einer vorläufig gewährten Verletztenrente Bemessung eines GdB als tatrichterliche Aufgabe Beeinträchtigung des Leistungsvermögen des Versicherten Umfang der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten
1. Der Grad einer MdE wird durch das Gericht nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung festgestellt.
2. Zunächst erfolgt die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögen des Versicherten; dabei ist die Anwendung medizinischer sowie sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich.
3. In einem weiteren Schritt ist der Umfang der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten zu prüfen; hierbei kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an.
Normenkette:
SGB VII § 62 Abs. 2 S. 2
,
SGB VII § 56 Abs. 1
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Altenburg 31.01.2017 S 33 U 1212/14
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 31. Januar 2017 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 25. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2014 verpflichtet, der Klägerin Verletztenrente für den Zeitraum 1. August 2013 bis 31. Juli 2017 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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