Anerkennung eines Unfallereignisses
Ruptur des Aneurysma während einer Autofahrt
Unfallversicherungsschutz für das Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit
Spezifische Gefahren für Gesundheit und Leben durch die Teilnahme am öffentlichen Verkehr
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Unfallereignisses im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dem Grunde
nach und die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen an die Kläger streitig.
Der Kläger zu 1) ist der Witwer und der Kläger zu 2) der Sohn der am 6. April 1978 geborenen und am 17. September 2016 verstorbenen
Versicherten.
Am 9. Februar 2015 gegen 16 Uhr befand sich die Versicherte mit ihrem Auto auf dem Rückweg vom Einsatzort G. in Richtung Wohnort
S. Sie wurde bewusstlos im Auto sitzend im Straßengraben auf der Bundesstraße 4 aus Richtung O. kommend in Richtung S. auf
Höhe der ehemaligen Blitzeranlage von Ersthelfern aufgefunden, welche den Notarzt verständigten. Nach den Feststellungen der
Polizei kam der PKW aus ungeklärter Ursache nach links auf die Gegenfahrbahn, stieß dort gegen die Leitplanke und fuhr circa
15 Meter an dieser entlang. Nach dem Ende der Leitplanke kam der PKW nach links ab und fuhr auf das angrenzende Feld, wo er
nach circa 25 Meter zum Stehen kam, ohne sich zu überschlagen. Eine Berührung mit einem anderen Fahrzeug wurde nicht festgestellt.
Die Beschädigungen am PKW waren auf der Fahrerseite durch den leichten Anstoß an der Leitplanke und das Entlangfahren an dieser
nur oberflächlich. Auf eine Unfallanzeige ihres Arbeitgebers vom 10. Februar 2015 hin zog die Beklagte einen Behandlungsbericht
des S.klinikums vom 9. Februar 2015 bei. Danach wurde bei der Versicherten nach Durchführung einer Computertomographie des
Schädels eine große intrazerebrale Blutung frontal links mit Mittellinienverlagerung und generalisiertem Hirnödem festgestellt.
Der Verdacht auf ein Aneurysma und einer Aspiration wurde geäußert. Anhaltspunkte für eine Fraktur fanden sich nicht. In einem
Bericht vom 19. Februar 2015 führte das S.klinikum aus, dass auf Grund der isolierten Subarachnoidalblutung bei nachgewiesenem
Aneurysma und fehlenden Begleitverletzungen eine Aneurysmaruptur als auslösendes Ereignis für den Verkehrsunfall als wahrscheinlich
angesehen werde. Die Versicherte ist am 17. September 2016 verstorben.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27. Januar 2017 die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab. Voraussetzung für die
Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach §
63 Abs.
1 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII) sei, dass der Tod in Folge eines Versicherungsfalles eingetreten sei. Die Versicherte sei hingegen aufgrund einer krankhaften
Ver-änderung gestorben, die nicht auf den Unfall vom 9. Februar 2015 zurückzuführen sei. Es stehe nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Verkehrsunfall zum Ein-tritt der Hirnblutung und dem späteren Tod der Versicherten geführt
habe. Äußere Verletzungsanzeichen seien nicht gesichert wurden. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein. Im
Widerspruchsverfahren wurde ein weiterer Befundbericht des S.klinikums Klinik für Neurochirurgie vom 15. März 2015 beigezogen.
Darin ist erneut die Diagnose einer ausgedehnten Subarachnoidalblutung bei Giant-Aneurysma enthalten. Beigezogen wurde des
Weiteren der Verkehrsunfallbericht der Polizeiinspektion K. vom 10. Februar 2015, das Notarztprotokoll vom 9. Februar 2015
und Operationsberichte der Neurochirurgie des S.klinikums vom 9. Februar, 23. Februar und 17. März 2015.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2016 wies die Beklagte den eingelegten Widerspruch zurück. Aus dem dokumentierten Hergang ergebe
sich eine bereits während der Autofahrt eingetretene Bewusstlosigkeit. Dies werde auch durch die polizeilichen Ermittlungsergebnisse
gestützt. Nach den fachärztlichen Einschätzungen sei eine Hirnblutung in Folge einer Aneurysmaruptur Ursache für den Verkehrsunfall
und die Bewusstlosigkeit. Frische Begleitverletzungen als Anhaltspunkt für eine traumatische Entstehung seien zu keinem Zeitpunkt
gesichert wurden.
Hiergegen haben die Kläger vor dem Sozialgericht Nordhausen Klage erhoben. Die von der Beklagten gemachten Angaben im Rahmen
des Widerspruchsbescheides seien äußerst spekulativ. Während des Ereignisses am 9. Februar 2015 sei kein Zeuge anwesend gewesen.
Jegliche Feststellungen basierten ausschließlich auf Rückschlüssen. Auch ein Stoß könne die Bewusstlosigkeit herbeigeführt
haben. Nicht ausreichend berücksichtigt werde, dass ein atypisches Fahrgeschehen (üblicherweise fahre man ordnungsgemäß geradeaus)
eine Ursache das Abweichen von der Straße setze. Es sei daher naheliegend, dass die Versicherte aufgrund eines Augenblickversagens
auf der Straße ins Wanken geraten sei mit weiteren einschneidenden Folgen.
Mit Urteil vom 4. Februar 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es könne nicht geklärt werden, aus welchem Grund
die Versicherte von der Fahrbahn abgekommen sei. Nach dem polizeilichen Protokoll sei das Fahrzeug ohne äußere Einwirkung
auf die Gegenfahrbahn geraten, dort an die Leitplanke gestoßen und circa 15 Meter an dieser entlang bis in den Graben gefahren.
Weitere Verkehrsteilnehmer seien an dem Unfallgeschehen nicht beteiligt und das Fahrzeug nur oberflächlich beschädigt gewesen.
Die dokumentierten erheblichen Verletzungen der Versicherten stünden in keinem erkennbaren Zusammenhang zu diesem Geschehen.
Aus den Berichten des S.klinikums ergebe sich, dass die Versicherte eine erhebliche Aneurysmaruptur erlitten habe. Äußere
Verletzungszeichen, die auf ein Anstoßgeschehen hindeuteten, seien nie gesichert worden. Daher komme die Anerkennung eines
Arbeitsunfalles nicht in Betracht. Die von den Klägern vorgetragenen Umstände seien lediglich möglich. Konkret gesichert seien
diese jedoch nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung gewähre die Wegeunfallversicherung nur Schutz vor den Gefahren aus der
Teilnahme am öffentlichen Verkehr.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Das Urteil des Sozialgerichts verletze sie in ihren Rechten. Dieses
äußere nur Vermutungen hinsichtlich des Unfallhergangs. Bereits das atypische Fahrgeschehen (Abkommen von der Straße durch
ein Augenblicksversagen) sei ein vom normalen Fahrverlauf abweichender Ursachenverlauf. Die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises
lägen vor. Zumindest seien Beweiserleichterungen zu gewähren. Von den Klägern könne nicht verlangt werden, die Ursache für
das Augenblicksversagen zu benennen. Der PKW habe einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Der feststehende Sachverhalt
reiche aus, um die Einbeziehung in den Schutzzweck des
SGB VII zu rechtfertigen. Dass das bei der Versicherten vorhandene Aneurysma bei einer normalen Autofahrt ohne jeglichen Einfluss
rupturiert wäre, sei sehr unwahrscheinlich. Erst die Schrecksituation durch Abkommen von der Straße und die mögliche zwingende
Folge der Gegenbewegung hätten zu einer Belastung mit der Folge einer Ruptur des Aneurysma geführt. Auch der Solidargedanke
der gesetzlichen Unfallversicherung spreche für eine Einbeziehung in den Versicherungsschutz. Jeder sei in dem Zustand versichert,
in dem er sich befinde.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 7. Februar 2019 sowie die Bescheide der Beklagten vom 27. Januar 2017 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2017 aufzuheben und festzustellen, dass die Versicherte am 9. Februar 2015
einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat und den Klägern Hinterbliebenenleistungen aus
der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles als nicht erfüllt an. Daher seien keine Hinterbliebenenleistungen
zu erbringen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der
Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§
143,
151 SGG). Die Berufung der Kläger hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 27.
Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26. Juni 2017 zu Recht abgewiesen. Zulässige Klageart ist ein kombinierte
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach den §§
63 ff
SGB VII. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Versicherte am 9. Februar 2015 einen Arbeitsunfall im Sinne
der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat und auf Gewährung auf Hinterbliebenenleistungen.
Nach §
63 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 i. V. m. Satz 2
SGB VII haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall
oder (Wie-)Berufskrankheit, §
7 Abs.
1 SGB VII) eingetreten ist. Die Versicherte ist indes nicht durch einen hier allein in Betracht kommenden Arbeitsunfall i. S. des §
8 Abs.
1 i. V. m. Abs.
2 Nr.
1 SGB VII zu Tode gekommen.
Nach §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeit zählt gemäß §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§
2,
3 oder 6
SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach §
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen
Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes,
von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv
und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteile vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R und vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R, jeweils Juris).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die als Beschäftigte gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII Versicherte befand sich am 9. Februar 2015 zwar auf dem unmittelbaren Weg zwischen dem Ort ihrer versicherten Tätigkeit und
ihrer Wohnung, so dass grundsätzlich von Versicherungsschutz im Sinne des §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII auszugehen ist. Jedoch ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis nicht mit dem notwendigen
Vollbeweis gesichert. Es ist nicht feststellbar, welches konkrete Geschehen dem Zustand der Versicherten voranging, in dem
sie am 9. Februar 2015 von späteren Ersthelfern aufgefunden wurde. Fest steht nach dem Polizeibericht vom 10. Februar 2015
nur, dass der von der Versicherten gefahrene PKW auf der Bundesstraße B4 aus ungeklärter Ursache nach links auf die Gegenfahrbahn
kam, dort gegen die Leitplanke stieß und circa 15 Meter an dieser entlang fuhr. Nach dem Ende der Leitplanke fuhr der PKW
auf das angrenzende Feld, wo er nach circa 25 Metern zum Stehen kam. Die späteren Ersthelfer fanden die Versicherte bewusstlos
in ihrem PKW vor. Die Schäden am PKW wurden durch einen Sachverständigen in einem Gutachten vom 12. Februar 2015 dokumentiert.
Welches konkrete Geschehen diesem Abweichen von der Fahrbahn voranging, ist nicht feststellbar. Die von den Klägern vorgebrachten
Hergangsschilderungen sind rein spekulativ und durch nichts belegt. Die Beschädigungen am PKW auf der Fahrerseite durch den
leichten Anstoß an die Leitplanke und das Entlangfahren an dieser beweisen ein Unfallereignis im vorgenannten Sinne nicht.
Zwar kann unterstellt werden, dass der PKW der Versicherten vor der Heimfahrt diese Schäden nicht aufwies. Gleichwohl sind
Ort, Zeitpunkt und nähere Umstände einer möglichen nachfolgenden Einwirkung physischer oder psychischer Art auf den Körper
der Versicherten durch nichts belegt. Es kann nicht festgestellt werden, was sich genau auf dem Heimweg vor dem Auffinden
der Versicherten in ihrem Fahrzeug ereignet hat. Soweit die Kläger der Auffassung sind, dass die bei der Klägerin nach den
Behandlungsberichten der Neurochirurgie des S.klinikums aufgetretene Aneurysmaruptur durch einen Anstoß im Sinne eines Unfallereignisses
verursacht worden ist, ist dies nicht belegt. Es ist nicht feststellbar, ob die Ruptur des Aneurysma vor oder nach dem unterstellten
Unfall stattgefunden hat. Es wurden auch keine äußerlichen Verletzungszeichen an der Versicherten festgestellt. Soweit die
Kläger geltend machen, dass sich bereits daraus, dass feststehe, dass der PKW der Versicherten vom normalen Weg (geradeaus)
abgewichen und auf die Gegenfahrbahn geraten sei, ein Unfallgeschehen herleiten lasse, reicht dies nicht aus. Diese Argumentation
baut darauf auf, dass sich aus dem atypischen Fahrgeschehen (Abkommen von der Straße) durch ein vorgetragenes Augenblicksversagen
ein vom Fahrverlauf abweichender Ursachenverlauf ergebe. Dies reicht für die Annahme eines "Anscheinsbeweises" nicht aus.
Nach den Grundsätzen des "Anscheinsbeweises" kann ein von außen auf den Körper der Versicherten einwirkendes Ereignis nicht
festgestellt werden. Beim Beweis des ersten Anscheins handelt es sich um eine Tatsachenvermutung. Bei typischen Geschehensabläufen
erlaubt dieser den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens aufgrund von Erfahrungssätzen,
auch wenn im Einzelfall entsprechende Tatsachen nicht festgestellt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R, Rn. 30, zitiert nach Juris). Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann beim Beweis des ersten Anscheins der Geschehensablauf
zu Grunde gelegt werden, als habe er sich in der typischen Weise ereignet. Dies setzt einen Hergang voraus, der nach der Lebenserfahrung
unabhängig von den Umständen des Einzelfalles und dem Willen der handelnden Person in einer bestimmten Weise abzulaufen pflegt
und deshalb auch im zu entscheidenden Fall als gegeben unterstellt werden kann. Ein solcher "Anscheinsbeweis" kann jedoch
vorliegend in Ermangelung eines typischen Geschehensablaufs nicht angenommen werden. Fest steht nur, dass die Versicherte
von ihrer Fahrbahn abgekommen, auf die Gegenfahrbahn geraten und letztlich im Graben zum Stehen gekommen ist. Es fehlt insoweit
an einem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach ein Abkommen von der typischen Fahrsituation typischerweise auf ein Au-genblicksversagen
beim Fahren hinweist. Das Abkommen von der Fahrbahn kann hingegen auf vielfältigen Ursachen beruhen. Diese sind hier nicht
geklärt und weitere Ermittlungsansätze nicht feststellbar. Dass hier eine Einbeziehung in den Schutz des
SGB VII nicht gerechtfertigt ist, ergibt sich auch daraus, dass hier nicht der Nachweis geführt ist, dass sich hinsichtlich der Versicherten
ein Risiko verwirklicht hat, vor dem gerade die Wegeunfallversicherung Schutz gewähren soll. Die Unfallversicherung des Zurücklegens
des Weges nach und von dem Ort der (jeweiligen) versicherten Tätigkeit schützt nur gegen Gefahren für Gesundheit und Leben,
die aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger oder Benutzer eines Verkehrsmittels, also aus eigenem oder fremden
Verkehrsverhalten oder äußeren Einflüssen durch die Beschaffenheit des Verkehrsraumes hervorgehen (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2012 - B 2 U 19/11 R, BSGE 112, 177-188, SozR 4-2700 § 8 Nr. 46). Eine solche Verkehrsgefahr hat sich hier nicht verwirklicht. Es fehlt an Tatsachen, die das
Abkommen der Versicherten von der Straße als Realisierung einer Verkehrsgefahr qualifizieren. Ein technisches Versagen, widrige
Straßenverhältnisse oder andere äußere Einflüsse sind nicht feststellbar. Damit lässt sich der Eintritt eines vom Schutzzweck
der Wegeunfallversicherung erfassten Risikos nicht positiv feststellen. Ein den Unfall herbeiführendes unzureichendes gegebenenfalls
sogar "verkehrswidriges", aber dennoch versichertes Fahrverhalten der Versicherten scheidet hier als Wirkursache für eine
Realisierung einer geschützten "Wegegefahr" ebenfalls aus. Denn eine eventuell verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration
oder eine überhöhte Geschwindigkeit kann nicht als eigenständige Wirkursache festgestellt werden. Das Abkommen von der Fahrbahn
in Fahrtrichtung geradeaus war danach jedenfalls nicht rechtlich wesentlich durch eine zuvor versicherte Tätigkeit verursacht
wurden. Es steht lediglich fest, dass sich die Versicherte auf der Bundesstraße B 4 in Fahrtrichtung S. befand. Von welchen
konkreten Umständen das Unfallereignis - hier das Abkommen von der Fahrbahn - begleitet war, kann jedoch nicht festgestellt
werden und ist auch nicht mehr feststellbar. Ob eine Unaufmerksamkeit im Sinne eines Augenblicksversagens oder sonstige Umstände
das Abkommen von der Fahrbahn bewirkt haben, ist nicht mehr aufklärbar. Da nicht mehr feststellbar ist, welche Faktoren auf
die Versicherte eingewirkt haben, kann auch nicht mit erforderlicher hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,
dass sich durch das Unfallereignis ein Risiko verwirklicht hat, vor dem gerade die Wegeunfallversicherung Schutz gewähren
soll. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schützt die Wegeunfallversicherung vor Gefahren für Gesundheit und
Leben, die aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger oder Benutzer eines Verkehrsmittels, also aus eigenem oder
fremdem Verkehrsverhalten oder äußeren Einflüssen während der Zurücklegung des Weges hervorgehen (vgl. BSG Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R, zitiert nach Juris). Äußere Einwirkungen, die vom Schutz der Wegeunfallversicherung erfasst wären, sind hier aber nicht
feststellbar. Ihre Nichterweislichkeit geht zu Lasten der Kläger. Auch in der Wegeunfallversicherung besteht keine Vermutung
dahingehend, dass bei Verrichtung einer versicherten Tätigkeit unmittelbar vor dem Unfallereignis der Unfall objektiv und
rechtlich wesentlich durch diese versicherte Tätigkeit verursacht wurde. Sind, wie hier, die Umstände nicht aufklärbar, kann
nicht mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass sich ein Risiko verwirklicht hat, gegen
welches die gesetzliche Unfallversicherung beim Zurücklegen des Wegen im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII Schutz gewähren soll. Einen Wegebann kennt das Recht der gesetzlichen Unfall-versicherung nicht (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R, zitiert nach Juris). Die Argumentation der Kläger würde jedoch im Ergebnis auf die Anerkennung eines solchen Wegebanns hinaus
laufen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch nicht davon auszugehen, dass bei Nichterweislichkeit der Ursache bei ungeklärtem
Unfallhergang dies unter Berücksichtigung besonderer Umstände zu Lasten des Unfallversicherungsträgers zu gehen hat. Denn
die Einstandspflicht und damit der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch in der Wegeunfallversicherung nach
§
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII nur, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, gegen dessen Eintritt die Wegeunfallversicherung schützen soll. Ein solch spezifisches
Wegerisiko ist hier aber nicht feststellbar, was zu Lasten der Kläger geht.
Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass nach dem Sinn und Zweck des Unfallversicherungsrechts der Versicherte grundsätzlich
in dem Zustand versichert ist, in welchem er sich befindet, und damit auch bestimmte vorhandene Grunderkrankungen (hier das
auch von Klä-gerseite angenommene vorbestehende Aneurysma) der Annahme eines Arbeitsunfalles nicht entgegen steht. Da bereits
ein äußeres Ereignis nicht hinreichend festgestellt werden kann, hat der Senat keine Erwägung dazu anzustellen, inwieweit
die Aneurysmaruptur bei der Klägerin, die nach den neurochirurgischen Befundberichten ersichtlich vorlag, im Rechtssinne wesentlich
durch ein Unfallereignis bedingt worden ist.
Die Kostenentscheidung erfolgt nach §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des §
160 SGG nicht vorliegen.