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BSG, Beschluss vom 27.08.2009 - 13 R 177/09
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das LSG
Folgt das LSG einem Beweisantrag auf Durchführung einer weiteren Begutachtung nicht, obwohl Diskrepanzen in den Ergebnissen eines vorhandenen Gutachtens und der Aussage eines sachverständigen Zeugen auf der Zugrundelegung einander widersprechender Tatsachen beruhen, und entscheidet sich das Gericht weder für eine Sachverhaltsvariante noch stellt es fest, dass es auf die Unterschiede nicht ankam, so liegt ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht) vor. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 103
,
SGG § 118 Abs. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 5
,
ZPO § 412 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 27.03.2009 L 4 R 2651/08 , SG Mannheim 25.04.2008 S 6 R 2703/06
Der Klägerin wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. März 2009 Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt S., ..., beigeordnet. Raten sind nicht zu entrichten.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. März 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: