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BSG, Beschluss vom 10.03.2015 - 13 R 410/14
Neufeststellung einer Altersrente Substantiierung einer Grundsatzrüge Harmonisierung nationaler Rentenrechtsordnungen
1. Bei einer Grundsatzrüge muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgezeigt werden, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.
2. Das europäische Koordinationsrecht hat zu keiner Harmonisierung der nationalen Rentenrechtsordnungen geführt; vielmehr bleibt das nationale Rentenrecht unangetastet.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Hessen 12.11.2014 L 2 R 155/14 , SG Darmstadt S 2 R 399/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

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