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BSG, Urteil vom 30.03.2017 - 14 AS 13/16
Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Übernahme der Nachforderung von Nebenkosten für eine nicht mehr bewohnte Wohnung
1. Von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden nicht nur Leistungen für laufende, sondern auch für einmalige Bedarfe für Unterkunft und Heizung erfasst; durch diese existenzsichernden Leistungen soll der persönliche Lebensbereich "Wohnung" geschützt werden, sodass sich der Leistungsanspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf die Sicherung des Grundbedürfnisses des Wohnens bezieht und deshalb grundsätzlich nur die Übernahme der Aufwendungen für die tatsächlich genutzte konkrete Wohnung umfasst, die den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt.
2. Besteht das Mietverhältnis noch, gehören danach auch Nebenkostennachforderungen, die vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit tatsächlich entstanden sind, aber erst nach deren Eintritt fällig werden, zu den übernahmefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
3. Für den Fall, dass das einstige Mietverhältnis bei Fälligkeit der Nebenkostennachforderung gerade nicht mehr bestand, ist von den vorgenannten Grundsätzen eine Ausnahme anerkannt worden, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten als auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug nach dem SGB II stand und die Aufgabe der bisherigen Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt und keine andere Bedarfsdeckung eingetreten ist.
4. In einem solchen Fall sind auch die Aufwendungen für eine Betriebs- und Heizkostennachforderung aus einem nicht mehr bestehenden Mietverhältnis durch Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu übernehmen.
Fundstellen: NZM 2018, 214, NZS 2017, 796
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 24.02.2016 L 10 AS 461/12 , SG Neubrandenburg 15.05.2012 S 11 AS 2821/11
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 15. Mai 2012 wird wie folgt gefasst: Der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2011 wird aufgehoben, und der Beklagte wird verurteilt, beiden Klägerinnen jeweils für September 2011 weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 188,56 Euro zu zahlen.
Der Beklagte hat den Klägerinnen auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: