BSG, Beschluss vom 14.08.2019 - 14 AS 256/19
Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 244/19 B v. 14.08.2019
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 28.03.2019 L 19 AS 587/18 , SG Münster 24.01.2018 S 8 AS 168/14
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
28. März 2019 - L 19 AS 587/18 - werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die dem Kläger zu 1 als Bevollmächtigtem
am 24.4.2019 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) vom 26.6.2019, das am selben Tag beim BSG eingegangen ist, Beschwerden eingelegt.
Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG), weil sie nicht innerhalb der bis zum 24.5.2019 laufenden Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung
des LSG eingelegt worden sind (vgl §
160a Abs
1 Satz 2
SGG). Es ist weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.