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BSG, Urteil vom 10.03.2015 - 1 AS 1/14
Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an den Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung nach dem SGB II im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets im Jahre 2012; Keine nachträgliche Korrektur wegen des Umfangs tatsächlicher Aufwendungen
1. Die Pauschalzahlungen des Bundes für das Bildungs- und Teilhabepaket im Jahre 2012 an die Bundesländer unterliegen keinen nachträglichen Korrekturen wegen des Umfangs tatsächlich hierfür getätigter Aufwendungen.
2. Die gesetzliche Regelung der Pauschalzahlungen des Bundes für das Bildungs- und Teilhabepaket ist nicht verfassungswidrig.
Normenkette:
BKGG (1997) § 6b
,
GG Art. 104a Abs. 3
,
SGB II § 28
,
SGB II § 46 Abs. 6
,
SGB II § 46 Abs. 7
,
SGB II § 46 Abs. 8
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1) 69 832 461,74 Euro, dem Kläger zu 2) 13 936 949,63 Euro und dem Kläger zu 3) 21 226 600,92 Euro jeweils nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 5. August 2014 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: