BSG, Beschluss vom 10.03.2015 - 2 U 1/15
Vorinstanzen: LSG Hessen 28.11.2014 L 9 U 68/10 , SG Marburg S 3 U 67/06
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen
Landessozialgerichts vom 28. November 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistands zu
bewilligen, wird abgelehnt.
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Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht für
die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde vorliegt (§
73a SGG iVm §§
114 ff
ZPO). Keiner der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder das Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) - ist gegeben.