Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die dem Beschwerdevorbringen als Zulassungsgründe zu entnehmende grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und eines Verfahrensfehlers (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage
sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung
im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zu deren
Klärung im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Bezogen
auf die von ihm formulierten Rechtsfragen
1 "Welche Beweiskraft haben die Listen (Computer-Ausdrucke) der internen Buchhaltung der Jobcenter, insbesondere die A2LL-Liste,
die ERP-Liste (komprimiert) und ERP-Liste (detailliert) für die tatsächliche Auszahlung der Leistungen?
2 Welche Erfüllungswirkung hat eine Zahlung, die der Zahlungsempfänger nicht zuordnen kann wegen unzureichender Angaben zum
Verwendungszweck?"
fehlt es an der Darlegung einer Klärungsfähigkeit. Dies hätte eine konkrete Umschreibung des Streitgegenstandes der angegriffenen
Berufungsentscheidung vorausgesetzt. Insbesondere setzt sich der Kläger nicht mit den Ausführungen des LSG zur Wertgrenze
des §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG im maßgebenden Zeitpunkt der Berufungseinlegung und seinen im angegriffenen Beschluss vom 10.10.2019 dokumentierten Anträgen
auseinander. Die Ausführungen des Klägers zu (anerkannten) Auszahlungsansprüchen bzw Verpflichtungen des Beklagten zur Benennung
von Verwendungszwecken in anderen sozialgerichtlichen Verfahren sind vor diesem Hintergrund kein schlüssiger Vortrag zur Klärungsfähigkeit
der aufgeworfenen Rechtsfragen im vorliegenden Verfahren. Weitere Anträge im Revisionsverfahren können keine Klärungsfähigkeit
bewirken (§
168 Satz 1
SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss
zu seiner Bezeichnung (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig
darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 §
160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel
beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Soweit der Kläger als Verfahrensfehler rügt, dass er seit September 2019 nicht mehr anwaltlich vertreten gewesen sei und das
Gericht ihn hierüber nicht in Kenntnis gesetzt habe, fehlt es schon an einer Darlegung des Beruhens der Entscheidung auf diesem
Verfahrensmangel. Insofern setzt sich der Kläger nicht damit auseinander, dass das LSG ihn bereits mit Schreiben vom 30.11.2018
unter Angabe von Gründen darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Soweit er
beanstandet, dass das Berufungsgericht nicht vorab über die Bewilligung von PKH entschieden habe und damit einen Verstoß gegen
den Anspruch auf eine "faire" Verhandlungsführung bzw den Anspruch auf rechtliches Gehör rügt, hat der Kläger nicht ausreichend
dazu vorgetragen, warum ihm konkret eine sachgerechte Prozessführung erschwert worden ist (vgl BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9). Soweit er eine "grobe Fehleinschätzung des Streitwerts" rügt und damit wohl der Sache nach eine Entscheidung durch Prozessurteil
anstelle eines Sachurteils geltend machen möchte, hat er durch Bezugnahme auf die Schreiben vom 25.2.2017 und 5.4.2019 nicht
ausreichend dargetan, warum dieser Verfahrensmangel angesichts des bei Berufungseinlegung am 1.7.2016 formulierten Berufungsbegehrens
vorliegen soll.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
PKH gemäß §
73a SGG iVm §
114 ZPO ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Damit scheidet die Beiordnung von Rechtsanwalt S., B., im Rahmen der PKH aus (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.